
Tätigkeitsbereich - Geldwäscheprävention
GwG-Compliance für Verpflichtete

Die Anforderungen an die Geldwäscheprävention steigen. Neben dem Geldwäschegesetz (GwG) gilt ab Juli 2027 die europäische Geldwäscheverordnung (AMLR) unmittelbar, überwacht von der neuen EU-Behörde AMLA. Verpflichtete müssen ihre Präventionsstrukturen jetzt aufbauen oder auf den neuen Rechtsrahmen umstellen. Verstöße sind bußgeldbewehrt und werden im Internet veröffentlicht (Naming and Shaming, § 57 GwG).
Shinrai Legal unterstützt Verpflichtete aller Branchen dabei, die Vorgaben des GwG rechtssicher und effizient umzusetzen, von der Risikoanalyse bis zur Auslagerung der Geldwäschebeauftragten-Funktion.
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Ihr ausgelagerter Geldwäschebeauftragter
1. Externer Geldwäschebeauftragter (Auslagerung)
Verpflichtete können die Funktion des Geldwäschebeauftragten auf externe Dritte auslagern. Die Auslagerung auf einen Rechtsanwalt verbindet Fachkenntnis mit anwaltlicher Verschwiegenheit. Wir übernehmen die Funktion des Geldwäschebeauftragten als laufendes Mandat: Ansprechpartner für Aufsicht und FIU, Bearbeitung von Verdachtsfällen, Pflege der Risikoanalyse, jährliche Berichterstattung und Schulung Ihrer Mitarbeiter. Sie erhalten eine feste monatliche Pauschale statt unkalkulierbarer Compliance-Kosten.
2. Risikoanalyse nach § 5 GwG
Die Risikoanalyse ist das Fundament jeder GwG-Compliance und Pflicht für jeden Verpflichteten. Wir erstellen oder überarbeiten Ihre unternehmensbezogene Risikoanalyse, identifizieren und bewerten die einschlägigen Risikofaktoren (Kunden, Produkte, Länder, Vertriebskanäle) und leiten daraus angemessene Sicherungsmaßnahmen ab, abgestimmt auf aufsichtsrechtliche Leitlinien und aktuelle Prüfungsmaßstäbe.
3. Interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG
Wirksame Prävention braucht klare Prozesse. Wir entwickeln Richtlinien, Arbeitsanweisungen und KYC-Prozesse, führen geldwäscherechtliche Zuverlässigkeitsprüfungen und Mitarbeiterschulungen durch und erarbeiten Gruppenregelungen für geldwäscherechtliche Gruppen, jeweils zugeschnitten auf Größe und Risikoprofil Ihres Unternehmens.
4. Verdachtsmeldungen & laufende Beratung
Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG sind unverzüglich an die FIU abzugeben, unabhängig vom Schwellenwert. Wir beraten in Zweifelsfällen, begleiten Prüfungen und Auskunftsverlangen der Aufsicht, prüfen Ihre KYC-Prozesse und unterstützen bei Sanktionslisten- und PEP-Prüfungen.
5. Transparenzregister & wirtschaftlich Berechtigte
Mitteilungen an das Transparenzregister sind unverzüglich vorzunehmen. Wir ermitteln die wirtschaftlich Berechtigten auch in komplexen Beteiligungsstrukturen, nehmen Meldungen und Korrekturen vor und begleiten Unstimmigkeitsverfahren.
Häufige Fragen zur Geldwäscheprävention
Wer muss einen Geldwäschebeauftragten bestellen?
Zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verpflichtet sind insbesondere Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, Kryptodienstleister, Versicherungsunternehmen und Veranstalter von Glücksspielen (§ 7 Abs. 1 GwG). Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde die Bestellung anordnen, wenn sie dies zur Verhinderung von Geldwäsche für angemessen hält (§ 7 Abs. 3 GwG). Das betrifft in der Praxis vor allem Güterhändler, Immobilienmakler und Unternehmen mit erhöhtem Risikoprofil.
Kann die Funktion des Geldwäschebeauftragten ausgelagert werden?
Ja. Verpflichtete können interne Sicherungsmaßnahmen und damit auch die Funktion des Geldwäschebeauftragten auf einen externen Dritten übertragen (§ 6 Abs. 7 GwG). Die Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten bleibt beim Verpflichteten. Die Auslagerung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, und der externe Beauftragte muss über die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und ausreichend Zeit verfügen.
Was kostet ein externer Geldwäschebeauftragter?
Wir arbeiten mit einer festen monatlichen Pauschale, die sich nach Unternehmensgröße, Transaktionsvolumen und Risikoprofil richtet. Damit sind laufende Betreuung, Bearbeitung von Verdachtsfällen, Pflege der Risikoanalyse und die jährliche Berichterstattung abgedeckt. Für ein Angebot benötigen wir eine kurze Beschreibung Ihres Geschäftsmodells.
Wann muss eine Verdachtsmeldung abgegeben werden?
Eine Verdachtsmeldung ist unverzüglich an die Financial Intelligence Unit (FIU) abzugeben, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer Straftat stammt, im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder der Vertragspartner seine Pflicht zur Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten nicht erfüllt (§ 43 Abs. 1 GwG). Ein Nachweis der Vortat ist nicht erforderlich, ein durch Tatsachen begründeter Verdacht genügt. Schwellenwerte gibt es nicht.
Was passiert bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz?
Verstöße gegen Pflichten des Geldwäschegesetzes sind bußgeldbewehrt (§ 56 GwG). Bestandskräftige Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen werden von der zuständigen Aufsichtsbehörde im Internet veröffentlicht (§ 57 GwG). Neben dem finanziellen Risiko und der Gefahr der Erlaubnisentziehung entsteht dadurch ein erhebliches Reputationsrisiko.
Was ändert sich durch die neue EU-Geldwäscheverordnung?
Die europäische Geldwäscheverordnung (AMLR) gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und ersetzt weite Teile des nationalen Geldwäschegesetzes. Die neue EU-Behörde AMLA übernimmt die direkte Aufsicht über ausgewählte Finanzunternehmen. Verpflichtete sollten ihre bestehenden Präventionsstrukturen frühzeitig auf den neuen Rechtsrahmen prüfen.