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Die neue EU-Geldwäscheverordnung: Was geldwäscherechtliche Güterhändler jetzt wissen müssen

  • Rechtsanwalt Kadir Öztürk
  • 29. Dez. 2025
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 30. Dez. 2025


Die EU verschärft den Kampf gegen Finanzkriminalität massiv. Mit der neuen EU-Geldwäscheverordnung 2024/1624 ("AMLR") kommen auf Güterhändler weitreichende Änderungen zu. Während für einige Branchen die Pflichten strenger werden, fallen andere künftig aus der Regulierung heraus. Erfahren Sie hier, wie Sie Ihr Unternehmen rechtzeitig vorbereiten und eine effektive Geldwäscheprävention sicherstellen.




1. Systematik: Vom Flickenteppich zur einheitlichen Regelung

​Bisher basierte das Geldwäscherecht in der EU primär auf Richtlinien, die von den Mitgliedstaaten individuell in nationales Recht (in Deutschland das Geldwäschegesetz ("GwG")) umgesetzt werden mussten. Dies führte zu einem regulatorischen „Flickenteppich“. Gerade international tätige Unternehmen sahen sich teils mit unterschiedlichen regulatorischen Landschaften konfrontiert. 


Der europarechtliche Hintergrund des geldwäscherechtlichen Güterhändlerbegriffs findet sich in der Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 in der aktuell gültigen Fassung. Die Mitgliedstaaten entwickelten nationale Reglungen auf dieser Grundlage. Mit der Verordnung EU 2024/1624 vereinheitlicht der europäische Gesetzgeber nun die Rechtslage. Die Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Eines nationalen Gesetzes, welches die Regelungen in Deutschland umsetzt, bedarf zukünftig nicht mehr.


2. Wer ist Güterhändler nach aktuellem Recht?

Ein geldwäscherechtlicher Güterhändler ist gem. § 1 Abs. 9 GwG, wer gewerblich mit Gütern handelt.


a) Was sind Güter?

"Güter" sind alle beweglichen und nicht beweglichen Sachen, unabhängig von ihrem Aggregatzustand (z.B. Maschinen, Textilien oder Rohstoffe). Demnach kann der gewerbliche Handel mit Strom und Gas auch zum geldwäscherechtlichen Güterhändler qualifizieren. Da Immobilien auch als Gut im Sinne des GwG qualifizieren, führt der gewerbliche Handel mit Immobilien ebenfalls zu einer geldwäscherechtlichen Verpflichtung.


Güter sind alle beweglichen und nicht beweglichen Sachen, unabhängig von ihrem Aggregatzustand.

b) Abweichung des GwG vom EU-Recht

Mit der Definition des Güterhändlers entschied sich der deutsche Gesetzgeber damals gegen die unveränderte Übernahme der europäischen Regelung in nationales Recht. Denn nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. e) Richtlinie (EU) 2015/849 qualifizieren nur gewerbliche Händler von Gütern als geldwäscherechtliche Güterhändler, sofern diese Barzahlungen von mehr als 10.000 EUR annehmen. Während das EU-Recht die Verpflichtung dem Grunde nach an die 10.000 EUR-Grenze knüpft, sieht das deutsche Recht eine wertbezogene Grenze hinsichtlich der Verpflichtung nicht vor.


Nach deutschem Recht genügt der gewerbliche Handel mit Gütern. Es gelten nur Vereinfachungen hinsichtlich der Erfüllung von allgemeinen Sorgfaltspflichten und der Errichtung von internen Sicherungsmaßnahmen. Gem. § 10 Abs. 6a GwG haben Güterhändler grundsätzlich die allgemeinen Sorgfaltspflichten nur dann zu erfüllen, wenn sie Bargeld für Transaktionen von über 10.000 EUR annehmen.


Nach deutschem Recht wirkt sich die Grenze von 10.000 EUR nur auf die Sorgfaltspflichten, nicht auf die Verpflichtung aus.

Während also das aktuelle EU-Recht die Verpflichtung dem Grunde nach an die Annahme von 10.000 EUR knüpft, befreit das deutsche Recht nur von der Pflicht zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten.


3. Was ändert sich durch die AMLR?

Die neue AMLR führt zu einer grundlegenden Änderung. Während nach aktueller Rechtslage in Deutschland sämtliche Händler von Gütern als geldwäscherechtliche Güterhändler qualifizieren, konzentriert sich die AMLR nun gezielt auf spezifische Sektoren.


Gem. Art. 3 Nr. 3 lit. e) AMLR qualifizieren Personen, deren regelmäßige oder hauptberufliche Tätigkeit im Handel mit Edelsteinen oder Edelmetallen besteht, als geldwäscherechtlich Verpflichtete. Dazu qualifizieren gem. Art. 3 Nr. 3 lit. f) AMLR Personen, deren regelmäßige oder hauptberufliche Tätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht, als geldwäscherechtlich Verpflichtete. Ferner qualifizieren gem. Art. 3 Nr. 3 lit. i) AMLR solche Personen als geldwäscherechtlich Verpflichtete, die mit Kulturgütern ab einem Transaktionswert von 10.000 EUR handeln.


Demnach sind zukünftig nur Händler von:


  • Edelmetallen oder Edelsteinen,

  • hochwertige Güter oder

  • Kulturgütern


geldwäscherechtlich Verpflichtete. Dies stellt einen grundlegend Änderung dar, die jeden geldwäscherechtlichen Güterhändler betrifft. Zukünftig sind beispielsweise Händler von Maschinen keine geldwäscherechtlichen Güterhändler mehr.


Geldwäscherechtliche Güterhändler sollten die Auswirkungen der AMLR auf ihr Unternehmen überprüfen.

Die Definition der hochwertigen Güter ist gem. Anhang IV AMLR vom jeweils gehandelten Objekt abhängig. Für Schmuckwaren und Uhren ist eine Grenze von mehr als 10.000 EUR vorgesehen, während für Luftfahrzeuge ein Wert von über 7.500.000 EUR gelten wird.


4. Praxistipp: So bereiten Sie Ihr Unternehmen vor

Die neuen Regeln der Verordnung gelten ab Juli 2027. Dennoch sollten betroffene Unternehmen nicht bis zum letzten Moment warten. Je früher Sie Ihr Unternehmen vorbereiten, umso reibungsloser erfolgt die Schaffung neuer Gewohnheiten.


Es ist notwendig, die Anwendbarkeit der AMLR auf das eigene Unternehmen zu prüfen. Sofern Ihre Produkte die Wertgrenzen nicht überschreiten, bringt die AMLR zukünftig erhebliche Erleichterungen mit sich. Darüber hinaus sind Mitarbeiter über mögliche Risiken nach der Bewertung der EU mit dem Mitarbeitern zu kommunizieren.



Benötigen Sie Unterstützung bei der Anpassung Ihrer Richtlinien an das neue EU-Recht? Als anwaltlicher Experte für Geldwäscherecht unterstütze ich Sie bei der rechtssicheren Umsetzung der neuen Vorgaben.


Nehmen Sie gerne Kontakt für eine Erstberatung auf.

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