Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG: Neue Orientierungshilfe von BaFin und FIU zu „unverzüglich“ und „vollständig“
- Rechtsanwalt Kadir Öztürk
- vor 3 Tagen
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Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz ("GwG") stehen Sie oft vor einem Dilemma: Müssen Sie eine Verdachtsmeldung sofort absenden, sobald ein System „anschlägt“, oder dürfen Sie erst gründlich prüfen, um die geforderte Qualität zu liefern? Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ("FIU") haben hierzu eine gemeinsame Orientierungshilfe veröffentlicht.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie den gesetzlichen Anforderungen an die Unverzüglichkeit und Vollständigkeit rechtssicher nachkommen und eine effektive Geldwäscheprävention sicherstellen.

Das Spannungsverhältnis: Schnell oder gründlich?
Das Gesetz verlangt in § 43 Abs. 1 GwG, dass Verdachtsmeldungen unverzüglich erstattet werden. Gleichzeitig drohen Bußgelder, wenn Meldungen nicht vollständig abgegeben werden. Die neue Orientierungshilfe stellt klar, dass diese Begriffe in einem engen Verhältnis stehen, aber keine „Ermittlung“ durch den Verpflichteten rechtfertigen.
1. Wann ist eine Meldung „unverzüglich“?
Rechtlich bedeutet „unverzüglich“ das Handeln ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB). Konkrete Fristen gibt es nicht, da stets der Einzelfall entscheidend ist. Die BaFin und FIU geben jedoch klare Zeitmarken vor:
Regelfall: Sobald Tatsachen vorliegen, die eine Meldung rechtfertigen und diese für die FIU nachvollziehbar aufbereitet sind, muss die Meldung am gleichen oder spätestens am folgenden Werktag erfolgen.
Wichtig: Samstage gelten hierbei nicht als Werktage.
2. Die Schwelle: Tatsachen vs. Mutmaßungen
Eine Verdachtsmeldung ist keine Strafanzeige und erfordert keinen strafprozessualen Anfangsverdacht. Daraus ergibt sich Folgendes: Meldepflichtig sind objektive Anhaltspunkte, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten.
§ 43 Abs. 1 GwG setzt den rechtlichen Rahmen für die Verdachtsmeldung. Demnach ist meldepflichtig, wenn der Verdacht besteht, dass ein Vermögenswert, der mit einer geldwäscherechtlichen Geschäftsbeziehung oder Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer Vortat der Geldwäsche stammen könnte. Vortat einer Geldwäsche kann jede rechtswidrige Tat sein.
Nicht ausreichend sind bloße Mutmaßungen, Spekulationen oder ein systemgenerierter „Alert“ (z. B. aus dem IT-Monitoring) ohne weitere Prüfung.
Kein „Defensive Reporting“: Meldungen „ins Blaue hinein“ sollen vermieden werden, da sie die Analysearbeit der FIU behindern. Gerade die defensive Meldepraxis, "vorsorglich" den Sachverhalt der FIU mitzuteilen, war Gegenstand der jüngsten FATF-Kritik bezüglich der deutschen Geldwäscheprävention.
Die 2-Schritt-Entscheidungshilfe
Die Orientierungshilfe schlägt einen strukturierten Prozess vor, um die Rechtzeitigkeit sicherzustellen:
Schritt 1: Prüfung der Tatsachengrundlage
Liegen bereits eindeutige Tatsachen vor, die auf Geldwäsche hindeuten?
Nein: Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist notwendig. Diese muss ebenfalls unverzüglich erfolgen. Hierbei dürfen Informationen aus dem direkten Umfeld der Geschäftsbeziehung herangezogen werden.
Ja: Gehen Sie zu Schritt 2.
Schritt 2: Nachvollziehbarkeit für die FIU
Ist der Sachverhalt bereits so aufbereitet, dass er für die FIU aus sich heraus verständlich ist?
Nein: Beifügen aller vorhandenen Informationen, um den Sachverhalt nachvollziehbar zu machen.
Ja: Die Meldung muss unverzüglich (spätestens nächster Werktag) raus.
Was bedeutet „Vollständigkeit“ in der Praxis?
Eine Meldung gilt als vollständig, wenn alle Tatsachen gemeldet werden, die auf den Verdacht hindeuten.
Qualität vor Quantität: Die FIU benötigt präzise Beschreibungen der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.
Formvorgaben: Wesentliche Angaben zu Personen, Organisationen und Konten müssen direkt im Meldeformular (goAML) bzw. im XML-Schema erfasst werden.
Keine reinen Anlagen: Es reicht nicht aus, Informationen lediglich in beigefügten Anlagen aufzuführen; sie müssen im Formular selbst stehen, um die automatisierte Analyse zu ermöglichen.
Praxistipp: Ordnungsgemäße Dokumentation
Verpflichtete sollten den Prozess der Sachverhaltsaufklärung chronologisch dokumentieren. Dies dient als Nachweis gegenüber den Aufsichtsbehörden, dass die Prüfung unverzüglich erfolgte, auch wenn die Meldung erst nach einer komplexen Analyse abgesetzt wurde.
Wichtig: Eine Verdachtsmeldung an die FIU ersetzt niemals die Nachricht an zuständige Behörden zur Abwehr akuter Gefahren.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Zuordnung eines Sachverhaltes? Als anwaltlicher Spezialist für Geldwäscherecht unterstütze ich Sie bei der rechtssicheren Umsetzung der neuen Vorgaben. Ich prüfe, ob überhaupt eine Meldepflicht vorliegt und unterstütze Sie im Falle einer Verdachtsmeldepflicht.
Nehmen Sie gerne Kontakt für eine Erstberatung auf.


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