top of page

Marketing Compliance im Finanzsektor: Welche BaFin-Vorgaben gelten für Werbung?

Rechtsanwalt Kadir Öztürk
3. März
5 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 3. Aug.

Werbung für Finanzprodukte und Finanzdienstleistungen unterliegt in Deutschland einer eigenen aufsichtsrechtlichen Kontrolle. Die BaFin kann Werbung untersagen, wenn sie Missstände erkennt (§ 23 KWG, § 302 KAGB), und Werbemitteilungen müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein (§ 63 Abs. 6 WpHG). Wer im Finanzsektor wirbt, braucht deshalb neben einer guten Marketingstrategie auch einen sauberen Compliance-Prozess.


In diesem Beitrag erläutere ich die Rechtsgrundlagen der Marketing Compliance im Finanzsektor, die Kernprinzipien rechtssicherer Finanzwerbung und praxisnahe Schritte für die Umsetzung, einschließlich der Besonderheiten bei Social Media und Kryptowerten..


Eye-level view of a modern office desk with legal documents and a laptop
Marketing Compliance BaFin - Rechtssichere Dokumente am Arbeitsplatz

Die Rechtsgrundlagen: Wo die BaFin eingreifen kann


Anders als das allgemeine Wettbewerbsrecht (§ 5 UWG), das Konkurrenten und Verbände durchsetzen, greift das Aufsichtsrecht direkt durch die BaFin. Die wichtigsten Eingriffsnormen:


§ 23 KWG. Die BaFin kann Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten bestimmte Arten der Werbung untersagen, um Missständen zu begegnen. Das ist die klassische Missstandsaufsicht über die Werbung des Bankensektors.


§ 63 Abs. 6 WpHG. Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen sicherstellen, dass alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen redlich und eindeutig sind und nicht irreführen. Werbemitteilungen müssen als solche erkennbar sein. Die Detailanforderungen ergeben sich aus Art. 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, etwa zur ausgewogenen Darstellung von Chancen und Risiken und zu Anforderungen an Performance-Darstellungen.


MaComp. Wie Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese Vorgaben in der Praxis umzusetzen haben, konkretisiert die BaFin in ihrem Rundschreiben "Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten" (MaComp, Rundschreiben 05/2018 (WA) in der jeweils geltenden Fassung). Das Modul BT 3 legt im Detail fest, wann Informationen einschließlich Werbemitteilungen redlich, eindeutig und nicht irreführend sind: von der ausgewogenen Darstellung von Chancen und Risiken über Anforderungen an Produktvergleiche bis zu den Vorgaben für die Darstellung früherer und simulierter Wertentwicklungen. Die MaComp ist damit die zentrale Quelle, aus der Institute ihre internen Marketingrichtlinien ableiten. Wer seine Werbematerialien an BT 3 ausrichtet, bildet zugleich die Verwaltungspraxis der BaFin ab, an der sich eine spätere Prüfung orientieren wird.


§ 302 KAGB. Für Werbung für Investmentvermögen gelten eigene Vorgaben, und die BaFin kann auch hier Werbung untersagen. Beim grenzüberschreitenden Fondsvertrieb kommen die Anforderungen an Marketing-Anzeigen nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 samt den zugehörigen ESMA-Leitlinien hinzu.


Art. 22 Prospektverordnung (EU) 2017/1129. Werbung für öffentliche Angebote von Wertpapieren muss als Werbung erkennbar sein, darf den Angaben im Prospekt nicht widersprechen und muss auf den Prospekt hinweisen.


MiCAR (Verordnung (EU) 2023/1114). Auch Marketingmitteilungen für Kryptowerte sind reguliert: Sie müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein, als Marketingmitteilung erkennbar sein und mit dem Kryptowerte-Whitepaper übereinstimmen.


Dazu treten produktbezogene Eingriffe: Für CFD hat die BaFin per Allgemeinverfügung standardisierte Risikowarnungen mit vorgegebenem Wortlaut angeordnet, die in jeder Werbung erscheinen müssen.


Die Kernprinzipien rechtssicherer Finanzwerbung


Aus diesen Rechtsgrundlagen lassen sich drei Prinzipien ableiten, die für praktisch jede Finanzwerbung gelten:


Klarheit und Vollständigkeit. 

Werbeaussagen zu Finanzprodukten müssen klar, verständlich und vollständig sein. Wer nur die halbe Wahrheit sagt, irreführt auch dann, wenn jede Einzelaussage stimmt.


Ausgewogenheit von Chancen und Risiken. 

Risiken müssen deutlich kommuniziert werden, in vergleichbarer Gestaltung und Platzierung wie die beworbenen Chancen. Ein Risikohinweis in grauer Vier-Punkt-Schrift unter einer plakativen Renditegrafik genügt nicht.


Keine Übertreibungen und Garantieversprechen. 

Aussagen wie "garantierter Gewinn" oder "risikofrei" sind unzulässig, wenn das Produkt diese Eigenschaften rechtlich und tatsächlich nicht hat. Vergangenheitsrenditen dürfen beworben werden, aber mit dem Hinweis, dass sie kein verlässlicher Indikator für künftige Ergebnisse sind, und ohne selektives Herauspicken günstiger Zeiträume.


Besondere Konstellation: Social Media und Finfluencer


Werbung über Social Media, Newsletter und Influencer-Kooperationen unterliegt denselben aufsichtsrechtlichen Maßstäben wie klassische Werbung. Das wirft in der Praxis drei Fragen auf. Erstens die Erkennbarkeit: Auch ein gesponserter Post muss als Werbemitteilung erkennbar sein. Zweitens die Zurechnung: Beauftragt ein Institut einen Finfluencer, bleibt das Institut für die Inhalte aufsichtsrechtlich verantwortlich und muss die Kommunikation in seine Compliance-Prozesse einbinden. Drittens das Format: Zeichenbegrenzungen und Kurzvideos entbinden nicht von Risikohinweisen. Wer das Produkt in 15 Sekunden bewirbt, muss das Risiko in denselben 15 Sekunden unterbringen.


Marketing Compliance systematisch aufbauen


Die Einhaltung der BaFin-Vorgaben im Marketing erfordert ein systematisches Vorgehen. Fünf Bausteine haben sich bewährt:


Klare Zielgruppenansprache. 

Die Ansprache muss auf die Zielgruppe zugeschnitten sein. Bei Privatkunden gelten strengere Maßstäbe an Verständlichkeit und Risikodarstellung als bei professionellen Anlegern, das WpHG differenziert hier ausdrücklich.


Interne Freigabeprozesse. 

Marketingmaterialien sollten vor Veröffentlichung von Compliance oder der Rechtsabteilung geprüft und freigegeben werden. Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist das keine bloße Empfehlung: Nach der MaComp gehört die Überwachung der Informations- und Werbematerialien zu den Aufgaben der Compliance-Funktion, die entsprechend frühzeitig einzubinden ist. Das Vier-Augen-Prinzip vor Veröffentlichung ist der wirksamste Einzelbaustein der Marketing Compliance.


Dokumentation und Nachweisbarkeit. 

Alle Marketingmaßnahmen einschließlich der Freigaben sollten dokumentiert und archiviert werden, um im Fall einer Prüfung durch die BaFin Nachweise erbringen zu können. Das gilt auch für gelöschte oder zeitlich begrenzte Formate wie Stories.


Regelmäßige Schulungen. 

Mitarbeiter in Marketing und Vertrieb sollten regelmäßig zu den aktuellen regulatorischen Anforderungen geschult werden, insbesondere an der Schnittstelle zu neuen Kanälen.


Laufende Aktualisierung. 

Gesetzliche Änderungen, neue BaFin-Verwaltungspraxis und Rechtsprechung müssen zeitnah in bestehende Materialien eingearbeitet werden. Eine Werbeaussage, die 2024 zulässig war, kann heute untersagbar sein.


Ausblick: Krypto, KI und neue Kanäle


Die Anforderungen an das Finanzmarketing entwickeln sich weiter. Mit der MiCAR ist die Werbung für Kryptowerte erstmals umfassend europäisch reguliert. Zugleich rücken KI-generierte Werbeinhalte und automatisierte Kampagnen in den Blick der Aufsicht, denn auch für sie gilt: Das werbende Unternehmen bleibt für jede Aussage verantwortlich, unabhängig davon, wer oder was sie erstellt hat. Neue Marketingkanäle und -formate sollten deshalb vor dem Rollout auf ihre Compliance-Tauglichkeit geprüft werden.


FAQ: Marketing Compliance und BaFin


Kann die BaFin Werbung verbieten?

Ja. Die BaFin kann Instituten bestimmte Arten der Werbung untersagen, um Missständen zu begegnen (§ 23 KWG, für Investmentvermögen § 302 KAGB). Daneben kann sie Verstöße gegen Werbevorgaben mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen und Bußgeldern ahnden.


Was regelt die MaComp für das Marketing von Finanzinstituten?

Die MaComp konkretisiert als BaFin-Rundschreiben die Verhaltenspflichten des WpHG. Ihr Modul BT 3 enthält die detaillierten Anforderungen an redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen einschließlich Werbemitteilungen, etwa zur Risikodarstellung, zu Produktvergleichen und zur Werbung mit Wertentwicklungen. Institute leiten hieraus ihre internen Marketingrichtlinien ab.


Darf ich mit vergangenen Renditen werben?

Grundsätzlich ja, aber nur unter den Voraussetzungen des Art. 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565: ausgewogene Darstellung, kein selektiver Betrachtungszeitraum und der Hinweis, dass frühere Wertentwicklungen kein verlässlicher Indikator für künftige Ergebnisse sind.


Gelten die BaFin-Vorgaben auch für Social-Media-Werbung und Finfluencer?

Ja. Werbemitteilungen müssen unabhängig vom Kanal redlich, eindeutig und nicht irreführend sein und als Werbung erkennbar bleiben. Beauftragt ein Institut einen Finfluencer, bleibt es für die Inhalte aufsichtsrechtlich verantwortlich.


Was gilt für Werbung für Kryptowerte?

Marketingmitteilungen für Kryptowerte müssen nach der MiCAR redlich, eindeutig und nicht irreführend sein, als Marketingmitteilung gekennzeichnet werden und mit dem Whitepaper übereinstimmen.


Reicht ein Risikohinweis im Kleingedruckten?

Nein. Risiken müssen in einer Gestaltung und Platzierung kommuniziert werden, die der Darstellung der Chancen entspricht. Versteckte oder marginalisierte Risikohinweise gelten als irreführend.


Unterstützung für Ihr Unternehmen


Sie möchten Ihre Werbematerialien, Ihre Website oder Ihre Social-Media-Strategie aufsichtsrechtlich absichern? Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Bank- und Finanzaufsichtsrecht prüfe ich Ihre Marketingmaterialien auf BaFin-Konformität, baue Freigabeprozesse in Ihrem Unternehmen auf und schule Ihre Teams in Marketing und Vertrieb. Nehmen Sie gerne Kontakt für eine Erstberatung auf.


Rechtsanwalt Kadir Öztürk, Shinrai Legal, Berlin. Schwerpunkte: Geldwäscheprävention (GwG, AMLR), Bank- und Finanzaufsichtsrecht, Compliance.


Stand: Juli 2026.

Kommentare


Dieser Beitrag kann nicht mehr kommentiert werden. Bitte den Website-Eigentümer für weitere Infos kontaktieren.
bottom of page