Die neue EU-Geldwäscheverordnung: Was geldwäscherechtliche Güterhändler jetzt wissen müssen
Aktualisiert: 31. Juli
Ab dem 10. Juli 2027 gilt die EU-Geldwäscheverordnung 2024/1624 (AMLR) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Für Güterhändler bringt sie eine grundlegende Neuordnung: Verpflichtet bleiben künftig nur noch Händler von Edelmetallen und Edelsteinen, hochwertigen Gütern und Kulturgütern. Alle übrigen Güterhändler fallen aus dem Verpflichtetenkreis heraus, müssen aber die neue EU-weite Bargeldobergrenze von 10.000 Euro beachten.
Die EU verschärft damit den Kampf gegen Finanzkriminalität und ordnet zugleich den Kreis der Verpflichteten neu. Während für einige Branchen die Pflichten strenger werden, fallen andere künftig aus der Regulierung heraus. Erfahren Sie hier, wie Sie Ihr Unternehmen rechtzeitig vorbereiten und eine effektive Geldwäscheprävention sicherstellen.

1. Systematik: Vom Flickenteppich zur einheitlichen Regelung
Bisher basierte das Geldwäscherecht in der EU primär auf Richtlinien, die von den Mitgliedstaaten individuell in nationales Recht (in Deutschland das Geldwäschegesetz ("GwG")) umgesetzt werden mussten. Dies führte zu einem regulatorischen „Flickenteppich“. Gerade international tätige Unternehmen sahen sich teils mit unterschiedlichen regulatorischen Landschaften konfrontiert.
Der europarechtliche Hintergrund des geldwäscherechtlichen Güterhändlerbegriffs findet sich in der Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 in der aktuell gültigen Fassung. Die Mitgliedstaaten entwickelten nationale Reglungen auf dieser Grundlage. Mit der Verordnung EU 2024/1624 vereinheitlicht der europäische Gesetzgeber nun die Rechtslage. Die Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Eines nationalen Gesetzes, welches die Regelungen in Deutschland umsetzt, bedarf zukünftig nicht mehr.
2. Wer ist Güterhändler nach aktuellem Recht?
Ein geldwäscherechtlicher Güterhändler ist gem. § 1 Abs. 9 GwG, wer gewerblich mit Gütern handelt.
a) Was sind Güter?
"Güter" sind alle beweglichen und nicht beweglichen Sachen, unabhängig von ihrem Aggregatzustand (z.B. Maschinen, Textilien oder Rohstoffe). Demnach kann der gewerbliche Handel mit Strom und Gas auch zum geldwäscherechtlichen Güterhändler qualifizieren. Da Immobilien auch als Gut im Sinne des GwG qualifizieren, führt der gewerbliche Handel mit Immobilien ebenfalls zu einer geldwäscherechtlichen Verpflichtung.
Güter sind alle beweglichen und nicht beweglichen Sachen, unabhängig von ihrem Aggregatzustand.
b) Abweichung des GwG vom EU-Recht
Mit der Definition des Güterhändlers entschied sich der deutsche Gesetzgeber damals gegen die unveränderte Übernahme der europäischen Regelung in nationales Recht. Denn nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. e) Richtlinie (EU) 2015/849 qualifizieren nur gewerbliche Händler von Gütern als geldwäscherechtliche Güterhändler, sofern diese Barzahlungen von mehr als 10.000 EUR annehmen. Während das EU-Recht die Verpflichtung dem Grunde nach an die 10.000 EUR-Grenze knüpft, sieht das deutsche Recht eine wertbezogene Grenze hinsichtlich der Verpflichtung nicht vor.
Nach deutschem Recht genügt der gewerbliche Handel mit Gütern. Es gelten nur Vereinfachungen hinsichtlich der Erfüllung von allgemeinen Sorgfaltspflichten und der Errichtung von internen Sicherungsmaßnahmen. Gem. § 10 Abs. 6a GwG haben Güterhändler grundsätzlich die allgemeinen Sorgfaltspflichten nur dann zu erfüllen, wenn sie Bargeld für Transaktionen von über 10.000 EUR annehmen.
Nach deutschem Recht wirkt sich die Grenze von 10.000 EUR nur auf die Sorgfaltspflichten, nicht auf die Verpflichtung aus.
Während also das aktuelle EU-Recht die Verpflichtung dem Grunde nach an die Annahme von 10.000 EUR knüpft, befreit das deutsche Recht nur von der Pflicht zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten.
3. Was ändert sich durch die AMLR?
Die neue AMLR führt zu einer grundlegenden Änderung. Während nach aktueller Rechtslage in Deutschland sämtliche Händler von Gütern als geldwäscherechtliche Güterhändler qualifizieren, konzentriert sich die AMLR nun gezielt auf spezifische Sektoren.
Gem. Art. 3 Nr. 3 lit. e) AMLR qualifizieren Personen, deren regelmäßige oder hauptberufliche Tätigkeit im Handel mit Edelsteinen oder Edelmetallen besteht, als geldwäscherechtlich Verpflichtete. Dazu qualifizieren gem. Art. 3 Nr. 3 lit. f) AMLR Personen, deren regelmäßige oder hauptberufliche Tätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht, als geldwäscherechtlich Verpflichtete. Ferner qualifizieren gem. Art. 3 Nr. 3 lit. i) AMLR solche Personen als geldwäscherechtlich Verpflichtete, die mit Kulturgütern ab einem Transaktionswert von 10.000 EUR handeln.
Demnach sind zukünftig nur Händler von:
Edelmetallen oder Edelsteinen,
hochwertige Güter oder
Kulturgütern
geldwäscherechtlich Verpflichtete. Dies stellt einen grundlegend Änderung dar, die jeden geldwäscherechtlichen Güterhändler betrifft. Zukünftig sind beispielsweise Händler von Maschinen keine geldwäscherechtlichen Güterhändler mehr.
Geldwäscherechtliche Güterhändler sollten die Auswirkungen der AMLR auf ihr Unternehmen überprüfen.
Die Definition der hochwertigen Güter ist gem. Anhang IV AMLR vom jeweils gehandelten Objekt abhängig.
Gut | Schwellenwert |
Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedwaren | über 10.000 EUR |
Uhren | über 10.000 EUR |
Kraftfahrzeuge | über 250.000 EUR |
Wasserfahrzeuge | über 7.500.000 EUR |
Luftfahrzeuge | über 7.500.000 EUR |
Für den Kfz-Handel bedeutet das: Der gewöhnliche Autohändler ist nach der AMLR kein Verpflichteter mehr. Wer dagegen regelmäßig Fahrzeuge im Preissegment über 250.000 EUR handelt, bleibt im Verpflichtetenkreis.
4. Neue Meldepflicht: Schwellenmeldungen nach Art. 74 AMLR
Neben den Sorgfaltspflichten führt die AMLR eine neue Pflichtenkategorie ein, die es im GwG bislang nicht gibt. Händler hochwertiger Güter müssen der FIU künftig alle Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf bestimmter Güter melden, wenn diese für nichtgewerbliche Zwecke erworben werden: Kraftfahrzeuge ab 250.000 Euro sowie Wasser- und Luftfahrzeuge ab 7.500.000 Euro. Diese Meldepflicht gilt unabhängig vom Zahlungsmittel und unabhängig davon, ob ein Geldwäscheverdacht besteht. Wie die anlassbezogene Verdachtsmeldung funktioniert, habe ich in einem eigenen Beitrag dargestellt.
5. Wichtig auch für nicht mehr Verpflichtete: Die Bargeldobergrenze
Wer ab dem 10. Juli 2027 aus dem Verpflichtetenkreis herausfällt, sollte das Thema Geldwäscheprävention dennoch nicht vollständig abhaken. Art. 80 AMLR führt eine EU-weite Obergrenze für Barzahlungen von 10.000 Euro ein. Sie gilt für den gewerblichen An- und Verkauf von Gütern jeder Art, also auch für Maschinen-, Textil- oder Rohstoffhändler, die künftig keine Verpflichteten mehr sind. Geschäfte zwischen Privatpersonen bleiben ausgenommen. Die Mitgliedstaaten können niedrigere Grenzen festlegen. Barzahlungsprozesse oberhalb dieser Grenze müssen bis zum Geltungsbeginn auf unbare Alternativen umgestellt werden.
6. Was gilt bis zum 10. Juli 2027?
Bis zum Geltungsbeginn der AMLR laufen die Pflichten nach dem GwG unverändert weiter, einschließlich der Sorgfaltspflichten bei Barannahme über 10.000 Euro und der Verdachtsmeldepflicht. Ob der deutsche Gesetzgeber im Rahmen der nationalen Begleitgesetzgebung zusätzliche Sektoren einbezieht oder strengere Regeln vorsieht, ist derzeit noch offen. Betroffene Unternehmen sollten die Entwicklung beobachten und ihre Compliance-Struktur nicht vorschnell zurückbauen.
7. Praxistipp: So bereiten Sie Ihr Unternehmen vor
Die neuen Regeln gelten ab dem 10. Juli 2027. Dennoch sollten betroffene Unternehmen nicht bis zum letzten Moment warten. Je früher Sie Ihr Unternehmen vorbereiten, desto reibungsloser gelingt die Umstellung. Drei Schritte stehen an: Prüfen Sie die Anwendbarkeit der AMLR auf Ihr Unternehmen anhand der gehandelten Güter und der Schwellenwerte des Anhangs IV. Sofern Ihre Produkte die Wertgrenzen nicht überschreiten, bringt die AMLR erhebliche Erleichterungen mit sich. Stellen Sie Ihre Zahlungsprozesse auf die Bargeldobergrenze ein. Und schulen Sie Ihre Mitarbeiter zu den neuen Pflichten und den verbleibenden Risiken.
FAQ: AMLR für Güterhändler
Bin ich als Güterhändler ab Juli 2027 noch geldwäscherechtlich verpflichtet?
Nur, wenn Sie regelmäßig oder hauptberuflich mit Edelmetallen, Edelsteinen, hochwertigen Gütern im Sinne des Anhangs IV AMLR oder mit Kulturgütern ab 10.000 Euro Transaktionswert handeln. Alle übrigen Güterhändler fallen aus dem Verpflichtetenkreis heraus.
Welche Güter gelten als hochwertig?
Anhang IV AMLR nennt Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedewaren sowie Uhren über 10.000 Euro, Kraftfahrzeuge über 250.000 Euro sowie Wasser- und Luftfahrzeuge über 7.500.000 Euro.
Gilt die Bargeldobergrenze von 10.000 Euro auch für Händler, die keine Verpflichteten mehr sind?
Ja. Art. 80 AMLR verbietet gewerbliche Barzahlungen über 10.000 Euro für den Handel mit Gütern jeder Art, unabhängig vom Verpflichtetenstatus. Nur Geschäfte zwischen Privatpersonen sind ausgenommen.
Was gilt bis zum Geltungsbeginn der AMLR?
Bis zum 10. Juli 2027 gelten die Pflichten des GwG unverändert weiter, einschließlich der Sorgfaltspflichten bei Barannahme über 10.000 Euro und der Verdachtsmeldepflicht nach § 43 GwG.
Muss Deutschland die AMLR noch umsetzen?
Als Verordnung gilt die AMLR unmittelbar, ein Umsetzungsgesetz ist für die Kernpflichten entbehrlich. Der deutsche Gesetzgeber kann aber begleitende Regelungen erlassen und in einzelnen Bereichen strengere Vorgaben machen. Diese Entwicklung sollten betroffene Unternehmen im Blick behalten.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Anpassung Ihrer Richtlinien an das neue EU-Recht? Als anwaltlicher Experte für Geldwäscherecht unterstütze ich Sie bei der rechtssicheren Umsetzung der neuen Vorgaben. Nehmen Sie gerne Kontakt für eine Erstberatung auf.
Rechtsanwalt Kadir Öztürk, Shinrai Legal, Berlin. Schwerpunkte: Geldwäscheprävention (GwG, AMLR), Bank- und Finanzaufsichtsrecht, Compliance.
Erstveröffentlichung Dezember 2025. Zuletzt aktualisiert: Juli 2026



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