top of page

Geldwäschebeauftragter nach der EU-Geldwäscheverordnung: Was ab Juli 2027 für alle Verpflichteten gilt

Rechtsanwalt Kadir Öztürk
30. Juli
7 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 10. Aug.

Ab dem 10. Juli 2027 muss jeder geldwäscherechtlich Verpflichtete über einen Geldwäschebeauftragten verfügen. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) formuliert diese Pflicht ohne die Ausnahmen, die das deutsche Recht heute kennt. 



Zusätzlich verlangt Art. 11 Abs. 1 AMLR die Benennung eines Compliance-Managers auf Ebene des Leitungsorgans. Damit weitet die EU-Geldwäscheverordnung den persönlichen Anwendungsbereich der Compliance-Funktion massiv aus: Auch Edelmetall- und Luxusgüterhändler, Immobilienmakler, Steuerberater und Rechtsanwälte müssen die Funktion künftig vorhalten, die heute nur für den Finanzsektor und Anordnungsfälle verpflichtend ist. In diesem Beitrag analysiere ich die neue Architektur aus dem Verordnungstext und zeige, was Verpflichtete bis 2027 umstellen müssen.


Die heutige Rechtslage: § 7 GwG kennt eine Bestellpflicht nur für bestimmte Verpflichtete


Nach geltendem deutschem Recht müssen nur bestimmte Verpflichtete einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter bestellen, im Wesentlichen Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen und Glücksspielveranstalter. Für den Nichtfinanzsektor besteht die Pflicht nur, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde sie im Einzelfall oder für Gruppen von Verpflichteten anordnet. Was sich mit der AMLR für geldwäscherechtlich verpflichtete Güterhändler ändert, habe ich in diesem kurzen Beitrag zusammengefasst. In der Praxis arbeitet der weitaus größte Teil der Verpflichteten des Nichtfinanzsektors deshalb ohne bestellten Geldwäschebeauftragten. Die AMLR beendet dieses zweigeteilte System.


Die neue Architektur: Zwei Funktionen für jeden Verpflichteten


Art. 11 AMLR errichtet eine zweistufige Compliance-Struktur.


Der Compliance-Manager (Art. 11 Abs. 1 AMLR)

Jeder Verpflichtete benennt ein Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion, das für die Einhaltung der AMLR, der Geldtransferverordnung (EU) 2023/1113 und der aufsichtlichen Verwaltungsakte verantwortlich ist. Der Compliance-Manager stellt sicher, dass die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Risikolage passen und umgesetzt werden, sorgt für ausreichende personelle und materielle Ressourcen und nimmt Informationen über wesentliche Schwachstellen entgegen. Bei Kollektivorganen unterstützt, berät er und bereitet die Entscheidungen vor. Dem Leitungsorgan legt er mindestens jährlich einen Umsetzungsbericht vor und behebt festgestellte Mängel zeitnah (Art. 11 Abs. 6 AMLR).


Der Geldwäschebeauftragte (Art. 11 Abs. 2 AMLR) 

Vom Leitungsorgan ernannt und mit ausreichend hoher hierarchischer Stellung ausgestattet, verantwortet er die Strategien, Verfahren und Kontrollen bei der täglichen Umsetzung, dient als Kontaktstelle für die zuständigen Behörden und meldet verdächtige Transaktionen an die zentrale Meldestelle. Bemerkenswert ist die ausdrückliche Erweiterung des Aufgabenkreises: Der Geldwäschebeauftragte ist künftig auch für die Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen zuständig. Sanktions-Compliance, bislang organisatorisch oft getrennt von der Geldwäscheprävention aufgehängt, wandert damit unionsrechtlich in sein Pflichtenheft.


Das deutsche Recht kennt die Trennung von Leitungsverantwortlichem und Geldwäschebeauftragtem bereits für Teile des Finanzsektors. Neu ist, dass die AMLR diese Doppelstruktur zum Regelmodell für sämtliche Verpflichtete macht.


Wer muss bestellen? Alle, aber mit Augenmaß


Die Pflicht trifft jeden Verpflichteten im Sinne des Art. 3 AMLR. Die Verordnung fängt die Härten über drei Verhältnismäßigkeitsmechanismen ab:


Personalunion (Art. 11 Abs. 7 UAbs. 1 AMLR) 

Rechtfertigen Art, Risiken, Komplexität der Geschäftstätigkeit und Größe des Verpflichteten dies, können Compliance-Manager und Geldwäschebeauftragter dieselbe natürliche Person sein. Beide Funktionen können zudem mit anderen Funktionen kumuliert werden.


Ein-Personen-Verpflichtete (Art. 11 Abs. 7 UAbs. 2 AMLR)

Wird die Tätigkeit des Verpflichteten von nur einer natürlichen Person ausgeführt, nimmt diese Person sämtliche Aufgaben des Art. 11 wahr. Der Einzelanwalt oder die Einzelmaklerin muss also niemanden bestellen; die Funktion fällt mit der Person zusammen. Die materiellen Pflichten, von der Risikobewertung bis zur Meldung, bleiben davon unberührt.


Gruppenlösung (Art. 11 Abs. 2 UAbs. 3 AMLR)

Verpflichtete, die einer Gruppe angehören, können bei entsprechender Größe und geringem Risiko eine Person zum Geldwäschebeauftragten ernennen, die diese Funktion bereits in einem anderen Gruppenunternehmen ausübt.


Für die Einordnung im Vergleich zum heutigen Recht:


§ 7 GwG (heute)

Art. 11 AMLR (ab 10.07.2027)

Bestellpflicht

Nur bestimmte Verpflichtete, sonst auf Anordnung

Alle Verpflichteten

Leitungsebene

Verantwortliches Leitungsmitglied nur teilweise vorgesehen

Compliance-Manager zwingend

Sanktions-Compliance

Nicht Teil der GwB-Aufgaben

Ausdrücklich zugewiesen

Kleine Einheiten

Keine Pflicht mangels Anordnung

Funktion fällt mit der Person zusammen

Stellvertreter

Zwingend

Nicht ausdrücklich gefordert


Neue Schutz- und Governance-Regeln für den Geldwäschebeauftragten


Die AMLR stärkt die Stellung des Geldwäschebeauftragten deutlich über das heutige Benachteiligungsverbot hinaus.

Abberufungsschutz mit Aufsichtsbeteiligung

Die Abberufung ist erst nach vorheriger Unterrichtung des Leitungsorgans möglich. Der Verpflichtete muss zudem den Aufseher über die Abberufung unterrichten und angeben, ob die Entscheidung mit der Aufgabenwahrnehmung zusammenhängt. Der Geldwäschebeauftragte selbst erhält ein Initiativrecht: Er kann dem Aufseher aus eigenem Antrieb Informationen über seine Abberufung zur Verfügung stellen (Art. 11 Abs. 2 UAbs. 4 AMLR). Die Abberufung eines unbequemen Geldwäschebeauftragten wird damit aufsichtlich sichtbar.


Repressalienschutz und Unabhängigkeit

Verpflichtete müssen den Geldwäschebeauftragten vor Repressalien, Diskriminierung und unfairer Behandlung schützen; seine Entscheidungen dürfen nicht durch die wirtschaftlichen Interessen des Verpflichteten beeinträchtigt werden (Art. 11 Abs. 4 AMLR).


Unabhängige Berichtslinie

Der Geldwäschebeauftragte kann dem Leitungsorgan in Leitungs- und Aufsichtsfunktion direkt und unabhängig berichten und es vor Risikoentwicklungen warnen (Art. 11 Abs. 5 AMLR). Ihm sind angemessene personelle und technologische Ressourcen bereitzustellen (Art. 11 Abs. 3 AMLR).


Eignungsprüfung

Werden Geschäftsleitung oder wirtschaftliche Eigentümer eines Verpflichteten nach Art. 6 AMLD6 überprüft, erstreckt sich die Prüfung auch auf den Geldwäschebeauftragten. Fachliche Qualifikation wird damit ausdrücklich zur aufsichtlich kontrollierten Bestellvoraussetzung.


Level 2: RTS und Leitlinien konkretisieren die Funktion bereits


Art. 11 AMLR bleibt nicht allein. Die AMLA formt die Compliance-Funktion durch untergesetzliche Rechtsakte weiter aus, allerdings langsamer als von der Verordnung vorgesehen. Am wichtigsten sind die Leitlinien nach Art. 9 Abs. 4 AMLR: Sie sollen festlegen, welche Elemente Verpflichtete bei der Dimensionierung ihrer internen Strategien, Verfahren und Kontrollen berücksichtigen müssen, ausdrücklich auch beim Personal der Compliance-Funktionen. Dort wird sich entscheiden, wann die Personalunion von Compliance-Manager und Geldwäschebeauftragtem vertretbar ist.


Die Verordnung gab der AMLA hierfür eine Frist bis zum 10. Juli 2026; ein Entwurf liegt bislang nicht vor. Bereits konsultiert hat die AMLA dagegen die benachbarten Leitlinien zur unternehmensweiten Risikobewertung nach Art. 10 Abs. 4 AMLR (Konsultation bis 15. Juli 2026, finale Fassung angekündigt für das vierte Quartal 2026); sie berühren die Compliance-Funktion mittelbar, weil die Organisation der AML-Funktion Teil des dort vorgesehenen Mindestinhalts der Risikobewertung ist.


Für Gruppen läuft parallel das Verfahren zu den RTS über gruppenweite Mindestanforderungen (Art. 16 Abs. 4, Art. 17 Abs. 3 AMLR), die die AMLA bis zum 30. September 2026 der Kommission vorlegen will; sie prägen die Ausgestaltung des gruppenweiten Geldwäschebeauftragten.


Bereits finalisiert sind zwei RTS mit strategischer Bedeutung: Der RTS zur Bewertung der Risikoprofile der Verpflichteten (Art. 40 Abs. 2 AMLD6) macht die Qualität der internen Kontrollen zum aufsichtlichen Bewertungsfaktor, und der RTS zur Auswahl für die direkte AMLA-Aufsicht (Art. 12 Abs. 7 AMLA-VO) knüpft daran an. Eine schwach aufgestellte Compliance-Funktion verschlechtert damit künftig unmittelbar das aufsichtliche Risikoprofil. Wie ernst die Qualitätsfrage bereits heute genommen wird, zeigen die jüngsten Zahlen der FIU: Das Meldeaufkommen ist 2025 auf einen Höchststand gestiegen, während die Behörden zugleich ausdrücklich vor Defensive Reporting warnen (siehe meine Beobachtung zum FIU-Jahresbericht 2025 und meine Analyse zum Defensive Reporting).


Bis zur Finalisierung der AMLA-Leitlinien bleiben die EBA-Leitlinien zur Rolle des Geldwäschebeauftragten aus dem Jahr 2022 die maßgebliche Auslegungshilfe; das zweistufige Modell des Art. 11 AMLR haben sie bereits vorgezeichnet. Sämtliche genannten Entwürfe stehen unter dem Vorbehalt der laufenden Verfahren.


Auslagerung: Was extern bleiben darf und was nicht


Für viele Verpflichtete des Nichtfinanzsektors stellt sich die praktische Frage, ob sie die neue Funktion extern besetzen können. Hier zieht Art. 18 AMLR Grenzen, die enger sind als die heutige deutsche Praxis. Nach Art. 18 Abs. 3 AMLR sind Kernaufgaben nicht auslagerbar: der Vorschlag und die Billigung der unternehmensweiten Risikobewertung (lit. a), die Billigung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen (lit. b), die Entscheidung über das dem Kunden zuzuordnende Risikoprofil (lit. c), die Entscheidung über die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder die Durchführung einer gelegentlichen Transaktion (lit. d) sowie die Meldung verdächtiger Tätigkeiten nach Art. 69 AMLR und schwellenwertbasierte Meldungen nach Art. 74 und 80 AMLR (lit. e), es sei denn, diese Tätigkeiten werden an einen anderen Verpflichteten ausgelagert, der derselben Gruppe angehört und in demselben Mitgliedstaat niedergelassen ist. Nicht auslagerbar ist schließlich die Billigung der Kriterien für die Aufdeckung verdächtiger oder ungewöhnlicher Transaktionen und Tätigkeiten (lit. f).


Der Katalog differenziert dabei genau: Bei den internen Strategien erfasst das Verbot nur die Billigung, der Entwurf darf extern erstellt werden. Bei der Risikobewertung erfasst es bereits den Vorschlag. Seine Risikobewertung muss der Verpflichtete also selbst erarbeiten; externe Dienstleister dürfen mit Daten, Methodik und Schulung zuarbeiten, den Vorschlag an das Leitungsorgan aber nicht liefern.


Das bedeutet nicht das Ende externer Unterstützung. Zulässig bleibt folglich, dass externe Dienstleister Richtlinien und Verfahren entwerfen, Monitoring betreiben, Schulungen durchführen, Verdachtsmeldungen vorbereiten und der Risikobewertung zuarbeiten. Die Entscheidung, Billigung und Verantwortung müssen jedoch intern liegen, beim Geldwäschebeauftragten und dem Compliance-Manager. Wer heute ein vollständig ausgelagertes Beauftragtenmodell nutzt, sollte die Vertragsarchitektur bis 2027 auf dieses Zusammenspiel aus interner Verantwortung und externer Zuarbeit umstellen.


Was Verpflichtete jetzt tun sollten


Gap-Analyse durchführen

Bestehende Strukturen den Anforderungen der Art. 9 bis 11 und Art. 18 AMLR gegenüberstellen: Wer nimmt künftig welche Funktion wahr, welche Aufgaben liegen extern, welche müssen intern angesiedelt werden? Zudem sollten die laufenden AMLA-Konsultationen in die Gap-Analyse einbezogen werden.


Funktionen benennen und dokumentieren 

Auch wo Personalunion oder die Ein-Personen-Regel greifen, verlangt eine saubere Governance die dokumentierte Zuordnung der Aufgaben, der Berichtslinien und der Ressourcen. Die Dokumentation ist zugleich der Nachweis gegenüber dem Aufseher.


Sanktions-Compliance integrieren

Die Zuständigkeit des Geldwäschebeauftragten für gezielte finanzielle Sanktionen erfordert, Screening-Prozesse und Eskalationswege mit der Geldwäscheprävention zu verzahnen.


Auslagerungsverträge prüfen

Bestehende Verträge mit externen Dienstleistern anhand des Katalogs des Art. 18 Abs. 3 AMLR in die Kategorien zwingend intern, kritisch und operativ auslagerbar einordnen und anpassen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


Muss ab 2027 jeder Verpflichtete einen Geldwäschebeauftragten bestellen?

Ja. Art. 11 Abs. 2 AMLR verlangt von jedem Verpflichteten einen Geldwäschebeauftragten. Bei Verpflichteten, deren Tätigkeit nur eine natürliche Person ausführt, nimmt diese Person die Aufgaben selbst wahr; eine gesonderte Bestellung entfällt.


Was ist der Unterschied zwischen Compliance-Manager und Geldwäschebeauftragtem?

Der Compliance-Manager ist ein Mitglied des Leitungsorgans und trägt die Gesamtverantwortung für die Einhaltung der Verordnung. Der Geldwäschebeauftragte verantwortet die tägliche Umsetzung, dient als Behördenkontaktstelle und meldet Verdachtsfälle. Bei kleineren Verpflichteten kann dieselbe Person beide Funktionen ausüben.


Gibt es schon konkretisierende Vorgaben zur Compliance-Funktion?

Ja, teilweise. Zwei RTS zur aufsichtlichen Risikobewertung sind finalisiert. Die RTS zu gruppenweiten Anforderungen und die Leitlinien zur unternehmensweiten Risikobewertung befinden sich nach Konsultation in der Finalisierung. Die Leitlinien zum Zuschnitt der Compliance-Funktionen (Art. 9 Abs. 4 AMLR) stehen dagegen noch aus. Verbindlich werden RTS erst mit Annahme durch die Kommission.


Kann der Geldwäschebeauftragte extern besetzt werden?

Die AMLR setzt eine interne Verankerung mit ausreichend hoher hierarchischer Stellung voraus und erklärt Kernaufgaben wie die Verdachtsmeldung sowie Vorschlag und Billigung der Risikobewertung für nicht auslagerbar (Art. 18 Abs. 3 AMLR). Externe Dienstleister können die Funktion umfassend unterstützen, die Entscheidungsverantwortung bleibt intern.


Gilt die Pflicht auch für Rechtsanwälte und Steuerberater?

Ja, soweit sie Verpflichtete nach Art. 3 AMLR sind. Einzelpraxen profitieren von der Ein-Personen-Regel des Art. 11 Abs. 7 UAbs. 2 AMLR; die materiellen Pflichten treffen dann den Berufsträger selbst.


Ab wann gelten die neuen Regeln?

Die AMLR gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Eine Umsetzung in deutsches Recht ist nicht erforderlich. Inwieweit das aktuell gültige GwG angepasst wird oder in welchem Umfang es weiter Gültigkeit behält, steht noch nicht fest.


Benötigen Sie Unterstützung bei der Gap-Analyse Ihrer Compliance-Struktur oder bei der Ausgestaltung der Funktion des Geldwäschebeauftragten nach der AMLR? Als anwaltlicher Spezialist für Geldwäscherecht begleite ich Verpflichtete aus dem Finanz- und Nichtfinanzsektor bei der Vorbereitung auf 2027. Nehmen Sie gerne Kontakt für eine Erstberatung auf.



Kommentare


Dieser Beitrag kann nicht mehr kommentiert werden. Bitte den Website-Eigentümer für weitere Infos kontaktieren.
bottom of page