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Defensive Reporting bei der Verdachtsmeldung: Deutschland dämmt die Meldeflut ein, die EU-Geldwäscheverordnung könnte sie zurückbringen

Rechtsanwalt Kadir Öztürk
16. Juli
8 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 10. Aug.

Defensive Reporting bezeichnet die Praxis geldwäscherechtlich Verpflichteter, Verdachtsmeldungen nach § 43 Abs. 1 GwG vorsorglich und ohne tragfähige Tatsachengrundlage abzugeben, um Bußgeldrisiken nach § 56 GwG auszuschließen. 


Diese Meldepraxis galt jahrelang als rationale Absicherungsstrategie. Sie hat die Financial Intelligence Unit (FIU) mit Meldungen überschwemmt, deren Analysewert gering war, und wurde deshalb von der Financial Action Task Force (FATF) ausdrücklich kritisiert. Deutschland hat gegengesteuert, mit messbarem Erfolg. Ab dem 10. Juli 2027 gilt jedoch die EU-Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) unmittelbar. Ihr Art. 69 formuliert die Meldeschwelle breiter als das heutige GwG. In diesem Beitrag analysiere ich, was das für die Meldepraxis der Verpflichteten bedeutet.



Update vom 22.07.2026: Der FIU-Jahresbericht 2025 hat die hier beschriebene Entwicklung inzwischen überholt. Das Meldeaufkommen ist 2025 auf 374.693 Meldungen gestiegen, allerdings aus anderen Gründen als erwartet. Die Analyse der neuen Zahlen: FIU-Jahresbericht 2025: Verdachtsmeldungen steigen um 41 Prozent, Analyseberichte sinken.


Was ist Defensive Reporting und warum ist es ein Problem?


Die Logik hinter dem Defensive Reporting ist einfach: Wer eine Verdachtsmeldung unterlässt, obwohl Tatsachen im Sinne des § 43 Abs. 1 GwG vorlagen, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG. Wer dagegen eine überflüssige Meldung abgibt, riskiert grundsätzlich nichts; § 48 GwG stellt den gutgläubig Meldenden von der Verantwortlichkeit frei. Aus Sicht des einzelnen Verpflichteten ist die Meldung "ins Blaue hinein" daher die sichere Variante.


Aus Sicht des Gesamtsystems ist die "vorsorgliche Meldung" Gift. Jede nicht werthaltige Meldung bindet Analysekapazität der FIU und verwässert das Signal, das werthaltige Meldungen setzen sollen. Die FATF hat diesen Befund in ihrem Deutschland-Prüfbericht vom 25. August 2022 (Mutual Evaluation Report) aufgegriffen und unter anderem eine Verbesserung der Analyseergebnisse der FIU sowie eine engere Verzahnung mit den Strafverfolgungsbehörden gefordert. Der Bericht bemängelte, dass Aufbereitung und Weiterleitung von Verdachtsfällen nicht durchgängig funktionierten. Ein Meldeaufkommen, das überwiegend aus Absicherungsmeldungen besteht, verschärft genau dieses Problem.


Die deutsche Antwort: Orientierungshilfe und Dialog


Deutschland hat auf die FATF-Kritik mit einem Bündel untergesetzlicher Maßnahmen reagiert:


In diesem Zuge veröffentlichten die BaFin und FIU eine gemeinsame Orientierungshilfe zu den Begriffen "unverzüglich" und "vollständig". Sie stellt klar, dass nur Tatsachen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 GwG die Meldepflicht auslösen und dass systemgenerierte Alerts ohne weitere Prüfung gerade keine Meldung rechtfertigen. Die Einzelheiten habe ich in einem früheren Beitrag analysiert.


Nach eigenen Angaben der FIU im Jahresbericht 2024 hat die FIU zudem ein Eckpunktepapier zu Sachverhalten veröffentlicht, die grundsätzlich keine Meldepflicht auslösen. Diese sogenannten Negativtypologien sollen Verpflichteten helfen, nicht meldepflichtige Sachverhalte zu erkennen.


Zudem intensivierte die FIU den direkten Dialog mit den Verpflichteten, etwa über Informationsveranstaltungen zur Praxis des Meldeportals goAML und über die Public-Private-Partnership Anti Financial Crime Alliance (AFCA).


Die Zahlen: Der Kurswechsel wirkt


Der FIU-Jahresbericht 2024 (veröffentlicht am 10. Juni 2025) dokumentiert den Effekt dieser Maßnahmenm, insbesondere den Dialog zu dem Thema, deutlich:

Jahr

Verdachtsmeldungen

Entwicklung

2022

337.186

Höchststand

2023

322.590

Rückgang um rund 4 %

2024

265.708

Rückgang um rund 18 %


Gleichzeitig stieg die Zahl der Analyseberichte an Ermittlungs- und Sicherheitsbehörden im Jahr 2024 auf 87.731, ein Plus von acht Prozent gegenüber dem Vorjahr. Weniger Meldungen, mehr verwertbarer Output; genau das ist die Umkehrung des Defensive Reporting. Die FIU selbst führt den Rückgang auf die höhere Qualität der Meldungen und die risikobasierte Bearbeitung zurück.


Bemerkenswert bleibt die Verteilung: Rund 96 % aller Meldungen stammen aus dem Finanzsektor. Der Nichtfinanzsektor, zu dem auch Güterhändler, Immobilienmakler und die Anwaltschaft gehören, trägt nur etwa 4 % bei, obwohl er zahlenmäßig die weitaus größere Gruppe registrierter Verpflichteter stellt. Das Problem des Nichtfinanzsektors ist also nicht Defensive Reporting, es ist Under-Reporting. Beide Fehlentwicklungen schaden dem Meldewesen, nur in entgegengesetzter Richtung.


Für das geringe Meldeaufkommen des Nichtfinanzsektors gibt es strukturelle Gründe. Die Geschäftstätigkeit und GwG-Compliance von Finanzinstituten unterliegt der laufenden Aufsicht der BaFin. Im Nichtfinanzsektor ist die Aufsicht dagegen auf über 300 Landesbehörden verteilt, deren personelle Ausstattung die FATF in ihrem Deutschland-Prüfbericht vom 25. August 2022 als unzureichend bewertet hat. Prüfungen finden dort selten statt. Aus Sicht vieler Unternehmen, gerade im KMU-Bereich, erscheint das Risiko, dass eine unterlassene Meldung auffällt, entsprechend gering; das Thema rückt im Alltag in den Hintergrund. Teilweise wissen Unternehmer nicht einmal, dass sie geldwäscherechtlich Verpflichtete sind. Der FIU-Jahresbericht 2024 macht diese Lücke sichtbar: Die Registrierungspflicht seit dem 1. Januar 2024 hat die Zahl der bei der FIU registrierten Verpflichteten auf 98.810 verdreifacht, Meldungen gaben jedoch nur 4.059 Verpflichtete ab. Wer sich auf die geringe Prüfdichte verlässt, unterschätzt allerdings das Risiko: Die unterlassene Meldung bleibt eine Ordnungswidrigkeit, und die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor gehört zu den Feldern, deren Ausbau die FATF ausdrücklich eingefordert hat.


Der Bruch: Art. 69 AMLR verschiebt die Meldepflicht ab 2027


Ab dem 10. Juli 2027 löst die unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2024/1624 die Meldepflicht des § 43 GwG ab. Die neue Zentralnorm ist Art. 69 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) AMLR. Sie unterscheidet sich in drei Punkten wesentlich vom heutigen deutschen Recht:


1. Der Verdachtsmaßstab


§ 43 Abs. 1 GwG verlangt "Tatsachen, die darauf hindeuten". Art. 69 Abs. 1 lit. a) AMLR lässt bereits einen "Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme" genügen. Der Wortlaut orientiert sich an der FATF-Formel "suspects or has reasonable grounds to suspect". Ob die europäische Formel in der Anwendungspraxis strenger oder milder ausfällt als die deutsche Tatsachenschwelle, werden erst die Auslegung durch die AMLA und die nationalen Aufsichtsbehörden zeigen. Der sprachliche Befund spricht jedenfalls nicht für eine Anhebung der Schwelle.


2. Der Vortatenkreis


Bei den Erträgen aus Straftaten verschiebt sich der Kreis der Vortaten. § 261 StGB erfasst seit 2021 jede rechtswidrige Tat als Vortat der Geldwäsche; an diesen all-crimes-Ansatz knüpft § 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG an. Die AMLR arbeitet dagegen mit dem unionsrechtlichen Begriff der kriminellen Tätigkeit, der eine Strafmaßschwelle (Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mehr als einem Jahr) mit einem zwingenden Katalog von Deliktskategorien kombiniert (Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1673). Bagatelldelikte unterhalb dieser Schwelle fallen damit aus der Meldepflicht heraus, sofern sie keiner Katalogkategorie unterfallen.


Erwägungsgrund 6 der Verordnung weist allerdings in eine andere Richtung: Danach soll der Begriff der kriminellen Tätigkeit auch Straftaten erfassen, die nach nationalem Recht als Vortaten der Geldwäsche gelten. Damit könnte der deutsche all-crimes-Ansatz auch unter der AMLR fortwirken. Verlass ist darauf jedoch nicht. Erwägungsgründe entfalten keine eigene Bindungswirkung und können den verfügenden Teil einer Verordnung nicht erweitern, sondern nur dessen Auslegung leiten. Bis zu einer Klärung durch die AMLA oder die Rechtsprechung sprechen gute Gründe dafür, der Meldepraxis den weiteren deutschen Vortatenbegriff zugrunde zu legen; wer nach dem engeren Unionsbegriff von einer Meldung absieht, trägt das Auslegungsrisiko. Diese Unsicherheit ist nach aktuellem Stand selbst ein Treiber für Defensive Reporting.


3. Der dritte Meldetatbestand


Meldepflichtig ist künftig auch der Verdacht, dass Gelder oder Tätigkeiten, unabhängig von der Höhe, mit kriminellen Tätigkeiten in Verbindung stehen. Hier liegt der strukturelle Bruch: Die dritte Alternative des Art. 69 Abs. 1 lit. a) AMLR verzichtet auf das Herkunftserfordernis. Erfasst ist damit auch legales Vermögen, das für kriminelle Zwecke eingesetzt werden soll, etwa die abfließenden Gelder des Opfers eines Zahlungsbetrugs ohne jeden Geldwäschebezug. § 43 GwG kennt eine solche zweckbezogene Meldepflicht bislang nur für die Terrorismusfinanzierung.


Zusätzlich unterliegen ausdrücklich auch versuchte Transaktionen und Verdachtsfälle der Meldepflicht, die sich aus der Unmöglichkeit ergeben, Sorgfaltsmaßnahmen anzuwenden (Art. 69 Abs. 1 UAbs. 2 AMLR). Neu ist ferner eine Frist von fünf Arbeitstagen zur Beantwortung von Auskunftsersuchen der zentralen Meldestelle, die in dringenden Fällen auf unter 24 Stunden verkürzt werden kann..


Die Konsequenz für das Defensive Reporting


Hier liegt die eigentliche Spannung: Ein breiterer Meldetatbestand bei gleichzeitig fortbestehender Bußgeldbewehrung erzeugt exakt die Anreizstruktur, die das Defensive Reporting ursprünglich hervorgebracht hat. Verpflichtete, die künftig jede Verbindung zu "kriminellen Tätigkeiten" prüfen müssen, werden im Zweifel wieder melden. Der mühsam erreichte Qualitätsgewinn der Jahre 2023 und 2024 steht damit ab 2027 unter Vorbehalt.

Die Verordnung enthält allerdings eigene Korrekturmechanismen.


Die neue EU-Geldwäschebehörde AMLA mit Sitz in Frankfurt am Main hat im Juli 2026 einen Entwurf von technische Durchführungsstandards für ein einheitliches Meldeformat (Art. 69 Abs. 3 AMLR) zur Konsultation gestellt. Zudem gibt die AMLA Leitlinien mit Indikatoren für verdächtige Tätigkeiten und Verhaltensweisen heraus, die regelmäßig aktualisiert werden (Art. 69 Abs. 5 AMLR). Diese Leitlinien werden funktional die Rolle übernehmen, die heute die Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin und das Eckpunktepapier der FIU spielen.


Eine weitere Korrekturebene liegt im Meldeformat selbst. Der am 2. Juli 2026 zur Konsultation gestellte ITS-Entwurf der AMLA nach Art. 69 Abs. 3 AMLR sieht einheitlich definierte Datenpunkte mit Validierungs-, Qualitäts- und Plausibilitätsregeln vor. Bestimmte Pflichtfelder sind als "technically required" ausgestaltet. Fehlen sie, ist die Abgabe der Meldung technisch unmöglich. Das errichtet eine Vollständigkeitsschranke, die substanzlose Kurzmeldungen aussortiert, bevor sie die FIU erreichen, und den Meldestellen eine automatisierte Triage erlaubt. Eine Substanzschranke gegen Defensive Reporting ist das Format allerdings nicht.


Validierungsregeln prüfen die Form, nicht die Begründetheit des Verdachts; eine formal vollständige Absicherungsmeldung passiert sie ohne Weiteres. Für Großmelder mit automatisierten Compliance-Systemen dürften die Kosten je Meldung durch die Standardisierung sogar sinken, während der manuell meldende Mittelständler den Mehraufwand trägt. Ob die Formatebene das Defensive Reporting dämpft oder nur verlagert, hängt damit von der konkreten Ausgestaltung der Pflichtfelder ab; der Entwurf steht bis zum 20. September 2026 zur Konsultation


Verpflichtete sollten sich darauf einstellen, dass die maßgebliche Konkretisierung der Meldeschwelle künftig aus Frankfurt kommt und nicht mehr aus dem Dialog zwischen FIU und deutschen Verpflichteten allein.


Was Verpflichtete jetzt tun sollten


Aus der Analyse ergeben sich drei konkrete Handlungsfelder für die Übergangszeit bis Juli 2027:


Meldeprozesse dokumentationsfest machen. Die unter dem GwG etablierte Linie bleibt bis 2027 maßgeblich: Tatsachen statt Bauchgefühl, chronologische Dokumentation der Sachverhaltsaufklärung, Meldung spätestens am folgenden Werktag nach Vorliegen der Tatsachengrundlage. Wer diesen Prozess sauber aufgesetzt hat, kann ihn 2027 an den neuen Maßstab anpassen, statt ihn neu zu erfinden. Die Grundlagen habe ich in meinem Überblicksbeitrag zur Verdachtsmeldung dargestellt.


Den dritten Meldetatbestand in die Risikoanalyse aufnehmen. Monitoring-Systeme und interne Melderichtlinien sind heute auf Geldwäsche-Vortaten und Terrorismusfinanzierung kalibriert. Die Erweiterung auf Verbindungen zu kriminellen Tätigkeiten ohne Vortatserfordernis verlangt eine Anpassung der Indikatorik, der Schulungsinhalte und der Eskalationswege.


Die AMLA-Leitlinien beobachten. Die AMLA hat am 2. Juli 2026 den Entwurf der technischen Durchführungsstandards (ITS) nach Art. 69 Abs. 3 AMLR zum einheitlichen Meldeformat zur Konsultation gestellt; Stellungnahmen sind bis zum 20. September 2026 möglich, die Vorlage an die Kommission ist bis zum 30. November 2026 geplant. Der Entwurf sieht einen gemeinsamen Kerndatensatz mit Templates je Verpflichtetentyp vor, darunter erstmals vereinfachte, sektorspezifische Formate für den Nichtfinanzsektor. Die AMLA begründet dies ausdrücklich damit, dass finanzsektorzentrierte Anforderungen bislang zum Under-Reporting dieses Sektors beigetragen haben. Zugleich plant der Entwurf einen zweiphasigen Übergang von mehreren Jahren; harmonisierte Formate werden zum Geltungsbeginn der AMLR im Juli 2027 noch nicht implementiert sein. Für deutsche Verpflichtete bleibt goAML damit vorerst der Meldekanal; ab dem 1. März 2026 gilt zudem die neue GwGMeldV zur elektronischen Abgabe von Verdachtsmeldungen. Zu beachten ist der Entwurfscharakter; sämtliche Inhalte stehen unter dem Vorbehalt der Konsultationsauswertung und der Annahme durch die Kommission.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


Was bedeutet Defensive Reporting im Geldwäscherecht?

Defensive Reporting bezeichnet Verdachtsmeldungen, die Verpflichtete ohne ausreichende Tatsachengrundlage vorsorglich abgeben, um Bußgeldrisiken wegen unterlassener Meldung auszuschließen. BaFin und FIU lehnen diese Praxis ab, weil sie die Analysearbeit der FIU behindert.


Ist Defensive Reporting verboten?

Ein Bußgeldtatbestand für überflüssige Meldungen existiert nicht und § 48 GwG schützt den gutgläubig Meldenden. Aufsichtsrechtlich erwartet wird gleichwohl eine Meldung nur bei Tatsachen im Sinne des § 43 Abs. 1 GwG. Meldungen ins Blaue hinein widersprechen den Vorgaben der gemeinsamen Orientierungshilfe von BaFin und FIU.


Warum gehen die Verdachtsmeldungen in Deutschland zurück?

Die FIU führt den Rückgang von 337.186 Meldungen (2022) auf 265.708 Meldungen (2024) auf die höhere Meldequalität, die risikobasierte Bearbeitung und den fortlaufenden Dialog mit den Verpflichteten zurück. Die Zahl der Analyseberichte an die Strafverfolgung ist im selben Zeitraum gestiegen.


Was ändert die EU-Geldwäscheverordnung an der Verdachtsmeldung?

Ab dem 10. Juli 2027 ersetzt Art. 69 der Verordnung (EU) 2024/1624 die Meldepflicht des § 43 GwG. Es genügt künftig ein Verdacht oder ein berechtigter Grund zur Annahme; zusätzlich wird ein dritter Meldetatbestand für Verbindungen zu kriminellen Tätigkeiten ohne Vortatserfordernis eingeführt. Die AMLA gibt ein einheitliches Meldeformat und Indikatoren-Leitlinien vor. Die weiteren strukturellen Änderungen der Geldwäscheverordnung habe ich meinem Blogbeitrag über den Geldwäschebeauftragten bewertet.


Bleibt goAML das Meldeportal?

Aktuell bleibt goAML das in Deutschland anwendbare Meldeportal. Die AMLA hat zunächst ITS vorgelegt, die derzeit zur Konsultation stehen. Bis zur endgültigen Klärung durch die AMLA ist weiterhin goAML zu verwenden. National gilt zudem seit dem 1. März 2026 die GwGMeldV zur elektronischen Abgabe von Verdachtsmeldungen.


Benötigen Sie Unterstützung bei der Bewertung eines Verdachtsfalles oder bei der Vorbereitung Ihrer Meldeprozesse auf die EU-Geldwäscheverordnung? Als anwaltlicher Spezialist für Geldwäscherecht prüfe ich, ob eine Meldepflicht vorliegt, und begleite Sie bei der Umstellung auf die neuen europäischen Vorgaben. Nehmen Sie gerne Kontakt für eine Erstberatung auf.


Rechtsanwalt Kadir Öztürk, Shinrai Legal, Berlin. Schwerpunkte: Geldwäscheprävention (GwG, AMLR), Bank- und Finanzaufsichtsrecht, Compliance.


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