Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG: Neue Orientierungshilfe von BaFin und FIU zu „unverzüglich“ und „vollständig“
Aktualisiert: 31. Juli
Sobald Tatsachen vorliegen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, und der Sachverhalt für die FIU nachvollziehbar aufbereitet ist, muss die Verdachtsmeldung am gleichen oder spätestens am folgenden Werktag abgesetzt werden. Samstage zählen dabei nicht als Werktage. Das ist die zentrale Zeitvorgabe der gemeinsamen Orientierungshilfe von BaFin und FIU zum Verdachtsmeldewesen, die zuletzt am 28. November 2025 in überarbeiteter Fassung veröffentlicht wurde.
Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) stehen Sie damit weiterhin vor einem praktischen Dilemma: Müssen Sie melden, sobald ein System anschlägt, oder dürfen Sie erst gründlich prüfen, um die geforderte Qualität zu liefern? In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie die gesetzlichen Anforderungen an Unverzüglichkeit und Vollständigkeit rechtssicher erfüllen und Bußgeldrisiken nach § 56 GwG vermeiden.

Das Spannungsverhältnis: schnell oder gründlich?
§ 43 Abs. 1 GwG verlangt, dass Verdachtsmeldungen unverzüglich erstattet werden. Gleichzeitig handelt nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 69 GwG ordnungswidrig, wer eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. Der Bußgeldrahmen reicht bei Vorsatz bis 150.000 Euro. Für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute können schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße nach § 56 Abs. 2 GwG mit bis zu fünf Millionen Euro oder zehn Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
Beide Anforderungen stehen in einem Spannungsverhältnis. Genau hier setzt die Orientierungshilfe an. Sie stellt klar, dass Unverzüglichkeit und Vollständigkeit eng zusammenhängen, vom Verpflichteten aber keine Ermittlungsarbeit verlangt wird. Die Sachverhaltsaufklärung bleibt auf das beschränkt, was aus dem direkten Umfeld der Geschäftsbeziehung verfügbar ist.
Die Orientierungshilfe von BaFin und FIU: Fassung vom 28. November 2025
Die Orientierungshilfe erschien erstmals am 29. November 2024. Nach intensiven Rückmeldungen aus dem Privatsektor haben BaFin und FIU sie zum 28. November 2025 überarbeitet und um praktische Anwendungsbeispiele ergänzt. Die Beispiele zeigen, wie ein Verdachtsmoment entsteht und ab wann die Meldeschwelle überschritten ist. Die Orientierungshilfe ergänzt die Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) der BaFin sowie die Allgemeinen Anforderungen der FIU an die Darstellung des Sachverhalts.
Das Dokument finden Sie hier: Orientierungshilfe zum Verdachtsmeldewesen der BaFin und FIU (PDF)
Wann ist eine Meldung unverzüglich?
Unverzüglich bedeutet Handeln ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB). Eine allgemeingültige Frist gibt es nicht, entscheidend ist der Einzelfall. Die Orientierungshilfe setzt aber eine klare Zeitmarke für den Regelfall:
Liegen Tatsachen vor, die eine Meldung rechtfertigen, und ist der Sachverhalt für die FIU nachvollziehbar aufbereitet, muss die Meldung am gleichen oder spätestens am folgenden Werktag erfolgen. Samstage gelten hierbei nicht als Werktage.
Wichtig für Ihre interne Organisation: Auch die vorgelagerte Sachverhaltsaufklärung muss unverzüglich beginnen. Wer den Alert eine Woche liegen lässt und dann schnell meldet, hat die Frist trotzdem verletzt.
Die Meldeschwelle: Tatsachen statt Mutmaßungen
Eine Verdachtsmeldung ist keine Strafanzeige und erfordert keinen strafprozessualen Anfangsverdacht. Meldepflichtig sind objektive Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung oder Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, dass ein Bezug zur Terrorismusfinanzierung besteht oder dass der Vertragspartner seine Offenlegungspflicht zum wirtschaftlich Berechtigten nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 GwG verletzt hat. Als Vortat der Geldwäsche kommt seit der Reform des § 261 StGB jede rechtswidrige Tat in Betracht.
Nicht ausreichend sind bloße Mutmaßungen, Spekulationen oder ein systemgenerierter Alert aus dem IT-Monitoring ohne weitere Prüfung. Ein Alert ist ein Prüfanlass, keine Meldegrundlage.
Kein Defensive Reporting: Meldungen ins Blaue hinein sollen unterbleiben, weil sie die Analysearbeit der FIU behindern. Gerade die defensive Meldepraxis deutscher Verpflichteter war Gegenstand der FATF-Kritik an der deutschen Geldwäscheprävention. Auf europäischer Ebene setzt Art. 69 AMLR diese Linie fort. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie mehr zu der zukünftigen Auswirkung des europäischen Verdachtmeldewesens auf das Defensive Reporting in Deutschland.
Die Kehrseite: Besteht nach Abschluss der Sachverhaltsaufklärung weiterhin Unsicherheit, ob die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 GwG erfüllt sind, ist im Zweifel zu melden. Das ergibt sich aus Ziff. 10.3 des Allgemeinen Teils der AuA der BaFin. Der Verzicht auf Defensive Reporting ist also kein Freibrief für Zurückhaltung bei echten Zweifelsfällen.
Die 2-Schritt-Entscheidungshilfe
Die Orientierungshilfe schlägt einen strukturierten Prüfprozess vor.
Schritt 1: Prüfung der Tatsachengrundlage
Liegen bereits eindeutige Tatsachen vor, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten? Falls nein, ist der Sachverhalt weiter aufzuklären, und zwar ebenfalls unverzüglich. Herangezogen werden dürfen Informationen aus dem direkten Umfeld der Geschäftsbeziehung, etwa Kontounterlagen, KYC-Daten und Transaktionshistorie. Ermittlungen darüber hinaus verlangt die Aufsicht nicht. Falls ja, weiter mit Schritt 2.
Schritt 2: Nachvollziehbarkeit für die FIU
Ist der Sachverhalt so aufbereitet, dass er für die FIU aus sich heraus verständlich ist? Falls nein, sind alle vorhandenen Informationen beizufügen und einzuordnen. Falls ja, muss die Meldung raus, spätestens am folgenden Werktag.
Beispiel aus der Praxis: Das Monitoring eines Zahlungsdienstleisters erzeugt einen Alert wegen mehrerer Bareinzahlungen knapp unterhalb der Schwellenwerte auf ein Geschäftskonto. Der Alert allein löst noch keine Meldepflicht aus. Ergibt die Prüfung der Kontounterlagen aber, dass die Einzahlungen in keinem Verhältnis zum angegebenen Geschäftszweck stehen und der Kunde auf Nachfrage widersprüchliche Angaben macht, liegen Tatsachen im Sinne des § 43 Abs. 1 GwG vor. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Werktagsfrist.
Was bedeutet Vollständigkeit in der Praxis?
Eine Meldung ist vollständig, wenn alle Tatsachen gemeldet werden, die auf den Verdacht hindeuten. Drei Punkte sind entscheidend:
Qualität vor Quantität. Die FIU benötigt präzise Beschreibungen der Geschäftsbeziehung und der auffälligen Transaktionen, keine ungeordnete Materialsammlung.
Formvorgaben beachten. Wesentliche Angaben zu Personen, Organisationen und Konten müssen direkt im Meldeformular goAML bzw. im XML-Schema erfasst werden.
Keine reinen Anlagen. Informationen nur in beigefügten Anlagen genügen nicht. Sie müssen im Formular selbst stehen, damit die automatisierte Analyse der FIU funktioniert.
Praxistipp: Dokumentation als Bußgeldschutz
Dokumentieren Sie den Prozess der Sachverhaltsaufklärung chronologisch: Auslöser, Prüfschritte, Ergebnis und Votum. Diese Dokumentation weist gegenüber der Aufsicht nach, dass Sie unverzüglich gehandelt haben, auch wenn die Meldung erst nach einer komplexen Analyse erfolgte. Dokumentieren Sie auch begründete Entscheidungen gegen eine Meldung. Gerade die Nichtmeldung muss im Prüfungsfall nachvollziehbar sein.
Wichtig: Eine Verdachtsmeldung an die FIU ersetzt niemals die Information der zuständigen Behörden zur Abwehr akuter Gefahren.
FAQ: Verdachtsmeldung nach § 43 GwG
Welche Frist gilt für eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG?
Eine starre gesetzliche Frist gibt es nicht. Nach der Orientierungshilfe von BaFin und FIU muss die Meldung am gleichen oder spätestens am folgenden Werktag erfolgen, sobald die Tatsachengrundlage feststeht und der Sachverhalt aufbereitet ist. Samstage sind keine Werktage.
Reicht ein Alert aus dem Transaktionsmonitoring für eine Meldepflicht?
Nein. Ein systemgenerierter Alert ist ein Prüfanlass. Erst wenn die Prüfung objektive Tatsachen ergibt, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, entsteht die Meldepflicht.
Was passiert bei verspäteter oder unvollständiger Verdachtsmeldung?
Es droht ein Bußgeld nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 69 GwG, bei Vorsatz bis 150.000 Euro. Für bestimmte Verpflichtete des Finanzsektors sieht § 56 Abs. 2 GwG bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen deutlich höhere Rahmen vor.
Muss ich melden, wenn ich mir nach der Prüfung unsicher bin?
Ja. Bleiben nach Abschluss der Sachverhaltsaufklärung Zweifel, ob die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 GwG vorliegen, ist zu melden (AuA BaFin, Allgemeiner Teil, Ziff. 10.3).
Darf ich den Kunden über die Verdachtsmeldung informieren?
Nein. § 47 Abs. 1 GwG verbietet es, den Vertragspartner oder Dritte über eine beabsichtigte oder erstattete Meldung zu informieren. Kundenkommunikation während einer laufenden Prüfung muss neutral formuliert sein.
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Rechtsanwalt Kadir Öztürk, Shinrai Legal, Berlin. Schwerpunkte: Geldwäscheprävention (GwG, AMLR), Bank- und Finanzaufsichtsrecht, Compliance.



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