top of page

Verdachtsmeldung an die FIU über goAML: Wer muss wann melden?

Rechtsanwalt Kadir Öztürk
17. Feb.
5 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 31. Juli

Alle Verpflichteten nach § 2 GwG müssen eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) abgeben, sobald Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, ein Geschäft der Terrorismusfinanzierung dient oder der Vertragspartner den wirtschaftlich Berechtigten nicht offenlegt.



Die Meldung erfolgt elektronisch über das Portal goAML und ist unabhängig von der Höhe der Transaktion abzugeben. Die Verdachtsmeldung ist damit das zentrale Instrument der Geldwäscheprävention und zugleich eine der haftungsträchtigsten Pflichten des GwG. In diesem Beitrag erläutere ich, wer melden muss, wann die Meldeschwelle erreicht ist, wie der Ablauf über goAML funktioniert und welche Fehler Sie vermeiden sollten.


Wer muss melden und wann? (§ 43 Abs. 1 GwG)


Die Meldepflicht trifft alle Verpflichteten nach § 2 GwG, vom Kreditinstitut über den Immobilienmakler und Güterhändler bis zum Kryptowerte-Dienstleister. Der Gesetzgeber verlangt eine Meldung an die FIU, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht, oder der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 3 GwG verletzt hat, offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen oder durchführen will.


Wichtig: Die Pflicht besteht unabhängig von der Höhe der Transaktion oder dem Wert des Vermögensgegenstandes. Eine Bagatellgrenze für Verdachtsfälle gibt es nicht. Erfasst sind allerdings nur Sachverhalte, die eine geldwäscherechtliche Geschäftsbeziehung oder Transaktion darstellen.


Ausnahme für Berufsgeheimnisträger (§ 43 Abs. 2 GwG)


Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und weitere Berufsgeheimnisträger sind von der Meldepflicht befreit, soweit sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder Prozessvertretung ihres Mandanten erhalten haben. Die Befreiung entfällt jedoch, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Mandant die Rechtsberatung oder Prozessvertretung gezielt für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt oder genommen hat. Für bestimmte Kataloggeschäfte, etwa die Mitwirkung an Immobilientransaktionen, gelten zudem über die GwGMeldV-Immobilien eigenständige Meldepflichten. Gerade Steuerkanzleien mit Mandaten im Kryptobereich sollten diese Grenzen genau kennen.


Der Auslöser: Tatsachen statt Bauchgefühl


Viele Verpflichtete sind unsicher, ab wann ein Verdacht für eine Meldung reicht. Die Aufsichtsbehörden ziehen hier eine klare Linie.


Keine bloßen Vermutungen. Ein diffuses ungutes Gefühl oder Spekulationen ohne objektive Anhaltspunkte genügen für eine Meldung nicht. Auch ein automatischer Treffer im EDV-Monitoring (Alert) ist noch keine Meldung. Er ist der Anlass zur Prüfung.


Objektive Anhaltspunkte. Erforderlich sind erkennbare Tatsachen, die bei lebensnaher Betrachtung auf einen kriminellen Hintergrund hindeuten. Ein strafprozessualer Anfangsverdacht ist dafür nicht erforderlich, Sie müssen nichts beweisen und keine eigenen Ermittlungen anstellen. Sie sind keine Hilfspolizisten. Wo genau die Schwelle zwischen Prüfanlass und Meldepflicht verläuft und welche Fristen dann gelten, habe ich im Beitrag zur Unverzüglichkeit und Vollständigkeit der Verdachtsmeldung ausführlich dargestellt. Unter diesem Link können Sie den Beitrag lesen.


Der Ablauf in drei Schritten


Schritt 1: Interne Analyse. Bevor Sie die FIU einschalten, klären Sie den Sachverhalt intern auf. Sie dürfen und müssen die Informationen heranziehen, die Ihnen über den Kunden vorliegen, etwa KYC-Daten, Kontounterlagen und Transaktionshistorie. Eine Befragung des Kunden ist zulässig, sofern Sie ihn dadurch nicht vorwarnen.


Schritt 2: Die Meldung über goAML. Verhärtet sich der Verdacht, geben Sie die Meldung elektronisch über das Portal goAML der FIU ab. Beachten Sie zwei Punkte. Erstens die Registrierung: Alle Verpflichteten müssen sich unabhängig von einer konkreten Meldung bei goAML registrieren (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GwG). Wer sich erst im Verdachtsfall registriert, verliert wertvolle Zeit und riskiert eine verspätete Meldung. Zweitens die Form: Die Meldung muss vollständig sein. Alle relevanten Daten zu Personen, Konten und Transaktionen gehören direkt in das Formular. Reine PDF-Anlagen genügen nicht, weil die FIU die Meldungen automatisiert auswertet.


Schritt 3: Transaktionsverbot. Eine gemeldete Transaktion darf gemäß § 46 Abs. 1 GwG frühestens durchgeführt werden, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft zustimmt oder der dritte Werktag nach Abgang der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung untersagt wurde. Das ist oft der kritischste Moment in der Kundenkommunikation. Eine wichtige Ausnahme enthält § 46 Abs. 2 GwG: Ist ein Aufschub der Transaktion nicht möglich oder könnte er die Verfolgung der Beteiligten behindern, dürfen Sie die Transaktion durchführen und holen die Meldung unverzüglich nach.


Das Tipping-off-Verbot (§ 47 GwG)


Einer der gravierendsten Fehler ist das Tipping-off. § 47 Abs. 1 GwG verbietet es streng, den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion oder Dritte über eine beabsichtigte oder erstattete Meldung oder ein daraufhin eingeleitetes Ermittlungsverfahren zu informieren. Das stellt Sie vor kommunikative Herausforderungen: Wenn Sie eine Zahlung anhalten müssen, dürfen Sie dem Kunden nicht sagen, dass Sie einen Geldwäscheverdacht gemeldet haben. Verweisen Sie auf neutrale Gründe wie eine interne Prüfung und legen Sie die Sprachregelung vorab in Ihren internen Prozessen fest.


Der Schutz des Meldenden (§ 48 GwG)


Die Sorge, mit einer Meldung einen unbescholtenen Kunden zu Unrecht zu belasten, hält manche Verpflichtete von der Meldung ab. Diese Sorge nimmt Ihnen § 48 Abs. 1 GwG weitgehend: Wer einen Sachverhalt nach § 43 Abs. 1 GwG meldet, kann dafür nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Meldung wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet. Eine in gutem Glauben abgegebene Meldung löst also weder eine zivilrechtliche Haftung noch strafrechtliche Konsequenzen aus, selbst wenn sich der Verdacht später nicht bestätigt.


Konsequenzen bei Verstößen (§ 56 GwG)

Das GwG ist ein scharfes Schwert. Wer eine Verdachtsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, handelt ordnungswidrig (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 69 GwG). Bei Vorsatz droht ein Bußgeld bis 150.000 Euro. Für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sieht § 56 Abs. 2 GwG bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen Bußgelder bis zu fünf Millionen Euro oder zehn Prozent des Gesamtumsatzes vor.


Die Balance halten


Das Verdachtsmeldewesen erfordert Fingerspitzengefühl. Sie halten die Waage zwischen der Pflicht zur Meldung und der Vermeidung unbegründeter Meldungen ins Blaue hinein (Defensive Reporting), die die Analysearbeit der FIU behindern. Der Schlüssel liegt in sauberen internen Prozessen und einer lückenlosen Dokumentation Ihrer Entscheidungswege, einschließlich der begründeten Entscheidung gegen eine Meldung.


FAQ: Verdachtsmeldung an die FIU


Wer muss eine Verdachtsmeldung abgeben?

Alle Verpflichteten nach § 2 GwG, darunter Banken, Finanzdienstleister, Kryptowerte-Dienstleister, Immobilienmakler, Güterhändler, Notare sowie unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 GwG auch Rechtsanwälte und Steuerberater.


Wie melde ich einen Geldwäscheverdacht an die FIU?

Elektronisch über das Portal goAML der FIU. Voraussetzung ist eine vorherige Registrierung, zu der alle Verpflichteten nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG unabhängig von einem konkreten Verdachtsfall verpflichtet sind.


Gibt es eine Mindesthöhe für meldepflichtige Transaktionen?

Nein. Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Höhe der Transaktion oder dem Wert des Vermögensgegenstandes.


Darf ich die verdächtige Transaktion noch ausführen?

Grundsätzlich erst, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft zustimmt oder der dritte Werktag nach Abgang der Meldung ohne Untersagung verstrichen ist (§ 46 Abs. 1 GwG). Im Eilfall darf die Transaktion durchgeführt werden, die Meldung ist dann unverzüglich nachzuholen (§ 46 Abs. 2 GwG).


Hafte ich, wenn sich der Verdacht als unbegründet herausstellt?

Nein. § 48 Abs. 1 GwG stellt den gutgläubig Meldenden von der Verantwortlichkeit frei. Nur vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahre Meldungen sind nicht geschützt.


Unterstützung für Ihr Unternehmen


Sie sind unsicher, ob ein Sachverhalt meldepflichtig ist? Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Geldwäscherecht prüfe ich für Sie, ob eine Meldepflicht besteht, begleite Sie bei der Abgabe der Verdachtsmeldung über goAML und richte Ihre internen Prozesse rechtssicher ein. Nehmen Sie gerne Kontakt für eine Erstberatung auf.


Rechtsanwalt Kadir Öztürk, Shinrai Legal, Berlin. Schwerpunkte: Geldwäscheprävention (GwG, AMLR), Bank- und Finanzaufsichtsrecht, Compliance.

Kommentare


Dieser Beitrag kann nicht mehr kommentiert werden. Bitte den Website-Eigentümer für weitere Infos kontaktieren.
bottom of page