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Die neuen Schatten des Bargelds: Kryptoautomaten, QR-Codes und die verschärfte BaFin-Aufsichtspraxis im Fokus der Geldwäscheprävention

Rechtsanwalt Kadir Öztürk
9. Juli
5 Min. Lesezeit

Bargeld ist Freiheit. Es bietet Anonymität, Schutz der Privatsphäre und ein Stück gelebte Autonomie. Doch genau diese Eigenschaften machen es zu einem zweischneidigen Schwert: Je ausgeprägter die Anonymität, desto manifester wird das Risiko für Geldwäsche und die Einschleusung illegaler Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf. Kriminelle Strukturen nutzen Bargeld seit jeher, um Erlöse aus illegalen Aktivitäten wie Rauschgifthandel, Erpressung oder Steuerhinterziehung unbemerkt zu waschen, indem sie

damit hochwertige Güter erwerben, Kontoeinzahlungen vornehmen oder komplexe Überweisungsketten initiieren.


Neben der neuen EU-Geldwäscheverordnung, die etwa neue Regelungen für Güterhändler (wie in meinem kurzen Blogbeitrag bereits kurz dargestellt) vorsieht, passt sich auch die Aufsichtspraxis den steigenden Risiken an. Als erfahrenen Anwalt für Compliance in Berlin beobachte ich bei Shinrai Legal, dass der Gesetzgeber und die Aufsichtsbehörden die Daumenschrauben im Bereich der Geldwäscheprävention (AML) massiv anziehen.



In den vergangenen Jahren haben sich die Bedrohungsszenarien im Zusammenhang mit Bargeld fundamental gewandelt und professionalisiert. Es sind neue, hochkomplexe Risiken an den Schnittstellen von digitaler Technologie und physischer Barzahlung entstanden.


„Wir sehen, dass Kriminelle immer häufiger die Anonymität von neuen Barzahlungsmethoden und Kryptoautomaten ausnutzen, um gesetzliche Regelungen zum Bargeld zu umgehen. Damit erschweren sie die Arbeit der Verfolgungsbehörden“

Birgit Rodolphe, BaFin-Exekutivdirektorin Anti-Financial Crime, in der aktuellen Publikation der BaFin zu Geldwäscherisiken.


Für verpflichtete Unternehmen, Institute und Marktteilnehmer bedeutet dies eine drastische Verschärfung der Sorgfaltspflichten. Als spezialisierter Anwalt für Geldwäscheprävention in Berlin analysiere ich in diesem Beitrag die drei kritischsten Brennpunkte der aktuellen BaFin-Aufsichtspraxis und zeige auf, wie Unternehmen haftungssicher agieren.


Das Grundproblem: Die Schwellenwerte des Geldwäschegesetzes (GwG)


Kreditinstitute und Finanzdienstleister sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Identität von Kunden zu prüfen und die Herkunft von Mitteln (Source of Funds) zu hinterfragen. Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) greifen diese Pflichten im Regelfall ab bestimmten gesetzlich definierten Schwellenwerten oder unverzüglich bei Vorliegen von Tatsachen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten (§ 10 Abs. 3 GwG). Kriminelle Netzwerke agieren hierbei strategisch: Sie splitten inkriminierte Gelder gezielt in Beträge unterhalb dieser Melde- und Identifizierungsschwellen auf – ein Phänomen, das in der Praxis als „Smurfing“ bezeichnet wird. Um diesen Umgehungsstrategien effektiv zu begegnen, müssen Finanzunternehmen und Nichtfinanzsektoren ihre Risikoanalysen und internen Sicherungsmaßnahmen kontinuierlich adjustieren.


Die drei primären Risikofelder moderner Geldwäschestrukturen


1. Spenden und Non-Profit-Organisationen (NPOs)

Die Herkunft von Spendengeldern war historisch ein intransparentes Feld. Während früher Barspenden im lokalen, analogen Umfeld eingesammelt wurden – oft ohne jegliche Verifizierbarkeit des Spenders –, hat die Digitalisierung das Risiko potenziert. Über moderne Online-Plattformen, Crowdfunding-Kampagnen und innovative Zahlungsdienstleister lassen sich Spendenaktionen global skalieren. Die Reichweite steigt exponentiell, doch zeitgleich sinkt die Visibilität bezüglich der Identität der Akteure und des Ursprungs der Gelder.


Die BaFin hat hierbei ein spezifisches Typologieszenario identifiziert: Kriminelle nutzen (gemeinnützige) Vereinigungen oder Organisationen als Vehikel, um illegale Gelder unter dem Deckmantel altruistischer Zuwendungen einzuschleusen. Durch korrumpierte Insider

innerhalb der Organisationen werden diese Mittel im Nachgang auf Konten transferiert, die den Kriminellen direkt oder indirekt zustehen. Da solche Organisationen häufig grenzüberschreitend agieren, stoßen nationale Kontrollmechanismen an ihre Grenzen.


Die internen Governance- und Compliance-Strukturen von NPOs sind im Vergleich zum hochregulierten Finanzsektor oft rudimentär ausgeprägt, sodass eine zweckentsprechende

Verwendung selten lückenlos verifiziert wird. Dies bietet ideale Rahmenbedingungen für die

Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche. Komplementär dazu existiert die Variante des

Identitätsmissbrauchs: Täter geben sich als Repräsentanten existierender gemeinnütziger Organisationen aus, sammeln legale Barspenden bei gutgläubigen Bürgern ein und leiten diese in kriminelle Kanäle um.


2. QR-Codes und das "Barzahlen im Einzelhandel" (ViaCash / Kassenzahlungen)

Noch vor wenigen Jahren erforderte die Einzahlung von Bargeld zur Begleichung von Rechnungen zwingend den Gang zu einem regulierten Kreditinstitut. Fielen Zahlungsströme durch ungewöhnliche Muster auf, war die Bank durch das GwG zur Untersuchung und gegebenenfalls zur Abgabe einer Verdachtsmeldung (SAR) an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) verpflichtet. In meinem Blogbeitrag zum Begriff der "Unverzüglichkeit" in der Aufsichtspraxis stelle ich die Anforderungen zur Verdachtsmeldung dar.


Diese Verdachtsmeldeverpflichtung besteht fort, wird jedoch durch moderne Bargeld-Substitutionsverfahren im Einzelhandel umgangen. Verbraucher haben heute die Möglichkeit, Rechnungen von Onlineshops, Energieversorgern oder Dienstleistern direkt an der Supermarktkasse oder im Paketshop mittels Bargeld zu begleichen. Der Rechnungssteller generiert hierzu einen spezifischen QR-Code, den der Kunde digital oder ausgedruckt vorlegt.


Das Kassenpersonal scannt den Code, nimmt das Bargeld entgegen und das System verbucht die Zahlung vollautomatisch. Das Problem aus Compliance-Sicht: An der Ladenkasse erfolgt in der Regel weder eine Identitätsfeststellung des Einzahlers noch eine Prüfung der Mittelherkunft. Supermärkte und Paketshops sind keine Verpflichteten im Sinne des GwG für diese Transaktionsart; sie unterliegen insoweit nicht den dortigen Aufsichts- und Prüfpflichten. Während das Risiko bei staatlichen Gebühren oder lokalen Versorgerrechnungen überschaubar bleibt, ist das Missbrauchspotenzial im E-Commerce immens. Hinter dem vermeintlichen Rechnungssteller kann sich ein „Fake Shop“ verbergen oder ein Akteur, der in einer von der BaFin definierten Hochrisikobranche (z. B. Erwachsenenunterhaltung, Grow-Shops, unreguliertes Glücksspiel) operiert. Hier wird der Einzelhandel unbewusst zum Intermediär für das Platzieren illegaler Bargelder.


3. Kryptoautomaten (Crypto ATMs) und Krypto-Assets

Kryptoautomaten stellen einen der dynamischsten und regulatorisch am schärfsten überwachten Sektoren der aktuellen Geldwäscheprävention dar. Sie erlauben den unkomplizierten Tausch von physischem Bargeld in Krypto-Assets (wie Bitcoin, Ethereum oder Stablecoins) und umgekehrt. Durch die inhärente Pseudonymität von Blockchain-Transaktionen und die technologische Verschleierung von Adressstrukturen lassen sich

Finanzströme extrem effektiv tarnen. Es wird für Strafverfolgungsbehörden ohne spezialisierte Forensik-Tools nahezu unmöglich, den physischen Einzahler mit der finalen Krypto-Wallet zu verknüpfen.


Um diese regulatorische Lücke zu schließen, unterliegen Betreiber von Kryptoautomaten in Deutschland einem strengen Regime: Sie benötigen eine explizite Erlaubnis der BaFin (Kryptoverwahrgeschäft oder Eigenhandel gemäß KWG) und sind vollumfänglich zur Einhaltung des GwG verpflichtet. Als Spezialist für Finanzaufsicht erarbeite ich für Sie rechtskonforme Strukturen.


Sie müssen zwingend Know-Your-Customer-Prozesse (KYC) implementieren, Transaktionen mittels automatisierter Blockchain-Monitoring-Software überwachen und Smurfing-Muster detektieren. In der Realität fehlt es Betreibern oder deren Kooperationsbanken jedoch mitunter an dem erforderlichen spezifischen Know-how oder der notwendigen technischen Compliance-Infrastruktur. Die BaFin greift hier konsequent durch: Illegal aufgestellte Kryptoautomaten werden versiegelt und beschlagnahmt, strafrechtliche Ermittlungen gegen die Betreiber wegen Verstößen gegen das KWG und das GwG eingeleitet.


Die BaFin-Aufsichtspraxis: Fokus und operative Maßnahmen der Behörde


Kreditinstitute und sonstige Verpflichtete reagieren auf diese Bedrohungslagen mit einer kontinuierlichen Verschärfung ihrer internen Kontrollsysteme. Die BaFin überwacht die Implementierung dieser Maßnahmen mit einer signifikanten Erhöhung des Prüfungsdrucks. Im Jahr 2025 manifestierte sich dies in rund 650 aufsichtlichen Fokusgesprächen sowie über 100 dedizierten Vor-Ort-Prüfungen durch die Behörde. Ein zentraler Eckpfeiler der behördlichen Erwartungshaltung ist die strategische und operative Stärkung des

Geldwäschebeauftragten.


Die Praxis zeigt, dass führende Institute den Geldwäschebeauftragten (m/w/d) zwingend und frühzeitig in den sogenannten „New Product Approval Process“ (NPAP) einbinden. Jedes neue Produkt, jede neue Schnittstelle und insbesondere jede Methode, die Barzahlungen oder Krypto-Schnittstellen involviert, muss ex ante einer tiefgehenden Risikoanalyse unterzogen und lückenlos in das EDV-gestützte Transaktionsmonitoringsystem integriert werden. Darüber hinaus fordert die Aufsicht regelmäßige, nachweisbare Schulungsmaßnahmen für alle relevanten Mitarbeiter. Innovativ ist hierbei der Trend, auch

Angestellte von nicht-verpflichteten Drittunternehmen (wie Supermarktkassierer bei QR-Code-

Zahlungssystemen) für verdächtige Verhaltensmuster zu sensibilisieren.


Bei Vorliegen von Unregelmäßigkeiten oder Anomalien sind die Institute ohne schuldhaftes Zögern verpflichtet, eine Verdachtsmeldung an die FIU zu übermitteln. Im Bereich des NPO-Sektors steuern Banken das Risiko zunehmend dadurch, dass sie Bareinzahlungen strikt auf explizit deklarierte Spendenkonten beschränken und stichprobenartig Mittelverwendungsnachweise anfordern. Beim Einsatz von Dritten (wie im QR-Code-Szenario) fordert die BaFin risikoorientierte, engmaschige Kontroll- und Auditierungsprozesse. Wichtig für die Geschäftsleitung: Die Letztverantwortung für die Einhaltung aller geldwäscherechtlichen Pflichten verbleibt unübertragbar beim verpflichteten Institut selbst (§ 6 Abs. 7 GwG).


Ausblick und Compliance-Termin: Die BaFin-Fachtagung im Dezember

2026


Die regulatorische Landschaft bleibt in Bewegung. Am 10. Dezember 2026 veranstaltet die BaFin ihre nächste virtuelle Fachtagung zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Diese Konferenz wird essenzielle Einblicke in neue regulatorische Leitlinien, die europäische Geldwäschebekämpfung (AMLA) und aktuelle Kriminalitätstypologien liefern. Für Vorstände, Compliance-Officer und Geldwäschebeauftragte ist die Teilnahme an diesem Fachtag ein administratives Pflichtprogramm.


Als Rechtsanwalt für Compliance in Berlin unterstützt Shinrai Legal Unternehmen bei der rechtssicheren Umsetzung dieser komplexen Vorgaben. Ich erstelle maßgeschneiderte Risikoanalysen, konzipiere interne Sicherungsmaßnahmen, übernehme Mandate als externer Geldwäschebeauftragter und vertrete Ihr Unternehmen verlässlich in BaFin-Audits und regulatorischen Verfahren. Vertrauen Sie auf spezialisierte Expertise an der Schnittstelle von klassischem Bank- und Steuerrecht sowie modernen FinTech-Strukturen.




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